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Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG – Voraussetzungen

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Weil sein Anwalt nicht zum Gerichtstermin erschien, muss ein Mann, der seinen Pkw-Kaufvertrag widerrufen wollte, nun eine Verzögerungsgebühr von 601 Euro zahlen. Das Kammergericht Berlin sah in der Säumnis des Anwalts einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht und bestätigte die Gebühr. Der Kläger hatte sein Fernbleiben mit einem noch ausstehenden Rechtsgutachten begründet, doch das Gericht befand, er hätte die Rechtslage rechtzeitig selbst prüfen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 35/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 30.10.2024
  • Aktenzeichen: 21 W 35/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin II Beschwerde eingelegt hat, aufgrund derer ihm eine Verzögerungsgebühr auferlegt wurde. Er argumentiert, dass ihm vor der Auferlegung der Gebühr kein rechtliches Gehör gewährt wurde und dass sein Verhalten normgerecht war.
  • Beklagte: Partei, gegen die der Kläger Ansprüche aus dem Widerruf eines Pkw-Kaufvertrags geltend macht. Über den Standpunkt der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist im Urteilstext nichts explizit erwähnt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte nach einem Versäumnisurteil, das gegen ihn erlassen wurde, Einspruch eingelegt, was zur Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins führte. Durch sein Nichterscheinen im ersten Termin wurde ihm vom Landgericht eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Dagegen legte er Beschwerde ein, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und er keine schuldhafte Prozessverzögerung verursacht habe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Nichterscheinen des Klägers als schuldhafte Prozessverzögerung gewertet werden kann, die die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung, ihm eine Verzögerungsgebühr aufzuerlegen, wurde bestätigt.
  • Begründung: Das Kammergericht hält das Nichterscheinen des Klägers für eine schuldhafte Verletzung der Prozessförderungspflicht. Nachträglich gewährtes rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren war ausreichend. Das Nichterscheinen war nicht gerechtfertigt, da der Kläger ausreichende Zeit hatte, sich auf den Prozess vorzubereiten.
  • Folgen: Der Kläger muss die Verzögerungsgebühr zahlen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Prozessförderungspflicht ernst genommen werden muss und rechtzeitiges Nichterscheinen zu Gebühren führen kann, wenn es den Prozess verzögert. Weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt; die Entscheidung ist daher abschließend.

Verzögerungsgebühren im Kostenrecht: Bedeutung und Urteilsanalyse

Im Rahmen von Gerichtsverfahren spielen Verzögerungsgebühren eine bedeutende Rolle im Kostenrecht. Sie dienen als Instrument, um Verfahrensverzögerungen zu regulieren und Parteien zu einem effizienten Umgang mit rechtlichen Prozessen anzuhalten. Die Gebührenordnung sieht dabei spezifische Regelungen vor, die bei Überschreitung bestimmter Fristen greifen können. Das Verständnis der Voraussetzungen für Verzögerungsgebühren nach § 38 GKG ist entscheidend für Rechtsuchende und Prozessbeteiligte. Die Erhebung solcher Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfahrensdauer, dem Streitwert und der Art des Rechtsstreits….


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