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Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG – Voraussetzungen

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Weil sein Anwalt nicht zum Gerichtstermin erschien, muss ein Mann, der seinen Pkw-Kaufvertrag widerrufen wollte, nun eine Verzögerungsgebühr von 601 Euro zahlen. Das Kammergericht Berlin sah in der Säumnis des Anwalts einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht und bestätigte die Gebühr. Der Kläger hatte sein Fernbleiben mit einem noch ausstehenden Rechtsgutachten begründet, doch das Gericht befand, er hätte die Rechtslage rechtzeitig selbst prüfen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 35/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: 21 W 35/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Person, die gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin II Beschwerde eingelegt hat, aufgrund derer ihm eine Verzögerungsgebühr auferlegt wurde. Er argumentiert, dass ihm vor der Auferlegung der Gebühr kein rechtliches Gehör gewährt wurde und dass sein Verhalten normgerecht war. Beklagte: Partei, gegen die der Kläger Ansprüche aus dem Widerruf eines Pkw-Kaufvertrags geltend macht. Über den Standpunkt der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist im Urteilstext nichts explizit erwähnt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte nach einem Versäumnisurteil, das gegen ihn erlassen wurde, Einspruch eingelegt, was zur Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins führte. Durch sein Nichterscheinen im ersten Termin wurde ihm vom Landgericht eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Dagegen legte er Beschwerde ein, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und er keine schuldhafte Prozessverzögerung verursacht habe. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Nichterschein


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