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Akteneinsichtsrecht für Bauunternehmer in (Parallel-)Verfahrensakten gegen Architekten?

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Im Hamburger Baustreit gewährt das Landgericht einem Bauunternehmen Akteneinsicht in einen parallel laufenden Prozess. Obwohl die Klägerseite ihre Zustimmung verweigerte, erkannte das Gericht das rechtliche Interesse des Unternehmens an, das im selben Bauvorhaben mit den Rohbauarbeiten beauftragt war und selbst ausstehende Werklohnforderungen einklagt. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung eines nachgewiesenen rechtlichen Interesses für die Akteneinsicht in laufende Verfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 305 O 132/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 06.09.2024 Aktenzeichen: 305 O 132/23 Verfahrensart: Antrag auf Akteneinsicht Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Klägerseite, welche der Akteneinsicht durch dritte Personen widersprochen hat. Ihr wesentliches Argument war, dass kein Rechtliches Interesse der antragstellenden Ortskraft bestand. Beklagte: Die Beklagtenseite hat der Akteneinsicht zugestimmt. Sie war im Rahmen eines Bauvorhabens mit Rohbauarbeiten befasst. Um was ging es? Sachverhalt: Die antragstellende Ortskraft möchte Akteneinsicht in einen Rechtsstreit aufgrund eines gegen die Beklagten geführten Prozesses über ausstehenden Werklohn, wobei sie von der Beklagten beauftragt wurde. Kern des Rechtsstreits: Es handelt sich um die Frage, ob der Antragstellerin ohne die Zustimmung der Parteien Akteneinsicht gewährt werden kann, weil sie ein rechtliches Interesse gemäß § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Akteneinsicht wurde gestattet. Begründung: Die antragstellende Ortskraft hat ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, welches auf einem bestehen


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