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Zustandekommen von Realverträgen für Energie-Grundversorgung mit Erbengemeinschaft

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In einem ungewöhnlichen Rechtsstreit musste sich ein Mann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verantworten, weil er sich weigerte, fast 100.000 Euro für Strom, Gas und Wasser zu zahlen. Der Streitpunkt: Die Kosten entstanden für Mietshäuser, die er gemeinsam mit seiner Schwester geerbt hatte, und der Energieversorger klagte ihn als Miterben und Hausverwalter an. Das Gericht entschied zugunsten des Versorgers und verurteilte den Mann zur Zahlung der offenen Rechnungen, selbst für Wohnungen, die zwischenzeitlich leer standen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 37/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 27.12.2023
  • Aktenzeichen: 16 U 37/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Erbrecht, Energieversorgungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Versorgungsunternehmen, das Versorgung mit Strom, Erdgas, und Wasser an Erbengemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaften abrechnet. Argumentiert, dass durch sozialtypisches Verhalten konkludente Versorgungsverträge zustande gekommen sind und erhebt Ansprüche auf Zahlung und Zutritt zu den Liegenschaften.
  • Beklagter: Miterbe und Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaften. Bestreitet das Zustandekommen von Verträgen, die Rechnungstellung und die Höhe der abgerechneten Beträge. Hält die Verurteilung zur Duldung der Zählerentfernung für fehlerhaft, da es sich um gesamthänderisches Eigentum der Erbengemeinschaft handelt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stellte dem Beklagten Rechnungen für die Versorgung der Liegenschaften mit Strom, Erdgas und Wasser aus und forderte Zutritt zur Anpassung der Versorgungseinrichtungen. Der Beklagte bestritt das Zustandekommen von Versorgungsverträgen, die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge sowie die Berechtigung der Klägerin zur Vertragsanpassung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob konkludente Versorgungsverträge zustande kamen und wer der richtige Vertragspartner ist, ob die Erbengemeinschaft zur Zahlung verpflichtet ist und ob die Klägerin Zutritt zur Anpassung der Versorgungseinrichtungen verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, das vorinstanzliche Urteil wird bestätigt. Der Beklagte wird zur Zahlung und zur Duldung des Zutritts zu den Liegenschaften für den Ausbau der Messeinrichtungen verurteilt.
  • Begründung: Es bestehen Realverträge zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft, die durch die tatsächliche Entnahme von Energie zustande kamen. Die Erbengemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten. Zutritts- und Duldungsansprüche bestehen, um die Versorgung einstellen zu können, falls der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgesetzte Summe von 97.914,89 EUR zahlen und den Zugang zu den Zählern der Klägerin ermöglichen. Die Entscheidung bestätigt den rechtlichen Rahmen für konkludente Verträge bei der Energieversorgung und die Haftung der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.

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