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Wohngebäudeversicherung – Leistungspflicht bei Rohrbruch

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Ein undichter Siphon sorgte für einen Wasserschaden im Badezimmer und brachte ein Ehepaar aus Hanau vor Gericht. Die Versicherung weigerte sich für den Schaden aufzukommen, da ihrer Ansicht nach kein Rohrbruch vorlag – und bekam Recht. Obwohl ein Gutachter den undichten Siphon als Teil der Abwasserleitung einstufte, sah das Landgericht Hanau keine Beschädigung des Rohres selbst und wies die Klage der Hauseigentümer ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 1398/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hanau
  • Datum: 13.09.2024
  • Aktenzeichen: 9 O 1398/23
  • Verfahrensart: Klage auf Leistungspflicht aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, die eine Leistungspflicht der Versicherung im Rahmen ihres Wohngebäudeversicherungsvertrags geltend machen wollen. Sie argumentieren, dass die festgestellte Undichtigkeit eines Rohrsyphons einen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und die Versicherung die Kosten für die Schadensbeseitigung übernehmen muss.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht verneint. Sie argumentiert, dass die Undichtigkeit der Muffenverbindung keinen Rohrbruch gemäß den Versicherungsbedingungen darstellt, da es sich nicht um einen frostbedingten Schaden handelt und kein Substanzschaden vorliegt. Zudem behauptet sie, die Kläger hätten ihre Aufklärungspflichten verletzt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger meldeten einen Wasserschaden im Badezimmer ihrer Immobilie, der laut einer Firma durch eine undichte Muffenverbindung des Badewannensiphons verursacht wurde. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil sie keinen Versicherungsfall sah.
  • Kern des Rechtsstreits: Kern des Streits war die Frage, ob die festgestellte Undichtigkeit ein versicherter Rohrbruch ist und ob die Versicherung deshalb für die Schadensbeseitigung aufkommen muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung.
  • Begründung: Die Undichtigkeit der Muffenverbindung stellt keinen versicherten Rohrbruch dar, da kein Substanzschaden vorliegt. Selbst wenn ein Riss am Siphon festgestellt worden wäre, fällt dieser nicht unter den Versicherungsschutz, da keine frostbedingte Ursache vorliegt. Zudem haben die Kläger ihre Mitwirkungspflicht zur Schadensfeststellung verletzt, was ebenfalls zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie erhalten keine Erstattung für die geltend gemachten Schadenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Urteil verdeutlicht den engen Rahmen des Versicherungsschutzes bei Gebrechen ohne Substanzschaden und betont die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer bei Schadensfeststellungen.

Rohrbruch: Gerichtsurteil stärkt Wohngebäudeversicherungsschutz für Hausbesitzer

Wasserschäden gehören zu den häufigsten und kostspieligsten Schäden in Wohngebäuden. Ein plötzlicher Rohrbruch kann innerhalb kürzester Zeit erhebliche Schäden verursachen und Hausbesitzer vor immense finanzielle Herausforderungen stellen. Die Wohngebäudeversicherung bietet dabei einen wichtigen Schutz, der Eigentümern hilft, unerwartete Reparaturkosten zu bewältigen. Der Versicherungsschutz bei Rohrschäden ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab….


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