Ein undichter Siphon sorgte für einen Wasserschaden im Badezimmer und brachte ein Ehepaar aus Hanau vor Gericht. Die Versicherung weigerte sich für den Schaden aufzukommen, da ihrer Ansicht nach kein Rohrbruch vorlag – und bekam Recht. Obwohl ein Gutachter den undichten Siphon als Teil der Abwasserleitung einstufte, sah das Landgericht Hanau keine Beschädigung des Rohres selbst und wies die Klage der Hauseigentümer ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 1398/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hanau Datum: 13.09.2024 Aktenzeichen: 9 O 1398/23 Verfahrensart: Klage auf Leistungspflicht aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, die eine Leistungspflicht der Versicherung im Rahmen ihres Wohngebäudeversicherungsvertrags geltend machen wollen. Sie argumentieren, dass die festgestellte Undichtigkeit eines Rohrsyphons einen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und die Versicherung die Kosten für die Schadensbeseitigung übernehmen muss. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht verneint. Sie argumentiert, dass die Undichtigkeit der Muffenverbindung keinen Rohrbruch gemäß den Versicherungsbedingungen darstellt, da es sich nicht um einen frostbedingten Schaden handelt und kein Substanzschaden vorliegt. Zudem behauptet sie, die Kläger hätten ihre Aufklärungspflichten verletzt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger meldeten einen Wasserschaden im Badezimmer ihrer Immobilie, der laut einer Firma durch eine undichte Muffenverbindung des Badewannensiphons verursacht wurde. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil sie keinen Versicherungsfall sah.
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG Celle – Az.: 14 U 50/17 – Urteil vom 19.12.2017 Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.427,88 € nebst Zinsen […]