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Verbreiten von Inhalten in WhatsApp-Gruppen – Strafbarkeit

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Polizeibeamte teilen in privaten WhatsApp-Chats verfassungsfeindliche und volksverhetzende Inhalte. Das OLG Frankfurt musste nun entscheiden, ob dieses Verhalten strafrechtlich relevant ist und ob es sich dabei um „Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes handelt. Die Entscheidung des Gerichts hat grundsätzliche Bedeutung für die Nutzung von Messengerdiensten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 171/23, 1 Ws 174/23, 1 Ws 175/23, 1 Ws 176/23, 1 Ws 177/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 08.07.2024 Aktenzeichen: 1 Ws 171/23, 1 Ws 174/23, 1 Ws 175/23, 1 Ws 176/23, 1 Ws 177/23 Verfahrensart: Strafverfahren bezüglich der Verbreitung von inkriminierten Inhalten in Chatgruppen Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Legte den Angeschuldigten A, B, C, D, E und F zur Last, in verschiedenen Chatgruppen Inhalte mit verbotenen Inhalten verbreitet zu haben. Sie beantragte die Eröffnung eines Hauptverfahrens und legte gegen die Nichteröffnung Beschwerde ein. Angeschuldigte A, B, C, D und E: Polizeibeamte, die der Verbreitung verfassungswidriger, volksverhetzender, und jugendpornographischer Inhalte in WhatsApp-Gruppen beschuldigt wurden. Angeschuldigte F: Lebensgefährtin eines Polizeibeamten, ebenfalls in den Chatgruppen aktiv. Um was ging es? Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten vor, in geschlossenen WhatsApp-Gruppen verbotene Inhalte geteilt und verbreitet zu haben. Diese Gruppen setzten sich aus Polizeibeamten und nahestehenden Personen zusammen. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass bereits aufgrund der Gruppengröße eine Weiterverbreitung der Inhalte möglich und von den Angeklagten billigend in Kauf genommen worden sei. Kern des Rechtsstreits: Ob das Einstellen von inkriminierten Inhalten in geschlossene WhatsApp-Gru


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