Ein Ehepaar aus Fürstenfeldbruck muss nach dem Auszug aus ihrem Reihenhaus einen selbst angelegten Gartenteich wieder entfernen. Der Teich, der über Jahre hinweg immer größer und tiefer wurde, entspricht nicht mehr dem ursprünglichen Zustand des Gartens bei Mietbeginn. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte das Paar zur Zahlung von über 15.000 Euro Schadensersatz an die Vermieter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 1435/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Fürstenfeldbruck Datum: 04.05.2018 Aktenzeichen: 7 C 1435/17 Verfahrensart: Zivilverfahren, Schadensersatzklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Mietobjekts (Reihenhaus), die Schadensersatz von den Mietern verlangen. Sie argumentieren, dass der ursprüngliche Zustand des Gartens nicht wiederhergestellt wurde, insbesondere in Bezug auf eine große Teichanlage, die von den Beklagten angelegt wurde. Beklagte: Ehemalige Mieter des Reihenhauses, die ohne Rückbau ihrer umfangreichen Teichanlage und anderer baulicher Veränderungen ausgezogen sind. Sie behaupten, die Änderungen seien von den Klägern genehmigt worden und die Forderung nach Rückbau sei rechtsmissbräuchlich. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagten hatten während ihres Mietverhältnisses den bei Mietbeginn vorhandenen kleinen Teich erheblich vergrößert und den Garten durch weitere Baumaßnahmen verändert, ohne den Ursprungszustand bei Ende des Mietverhältnisses wiederherzustellen. Die Kläger fordern die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gartens. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagten verpflichtet sind, den ursprünglichen Garten- und Gebäudezustand bei Ende des Mietverhältnisses wiederherzustellen, trotz vorheriger Duldung oder Genehmigung der Umbaumaßnahmen durch die Kl
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 318 S 119/11 – Urteil vom 15.02.2012 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 883 C 8/10, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Die auf der Eigentümerversammlung vom 02.02.2010 zu TOP 6 a) und 7 gefassten Beschlüsse […]