Eine Frau verklagte einen Reiseveranstalter, weil sie ihren Urlaub in Ecuador wegen Regenwetter nicht genießen konnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, dass Reiseanbieter im Internetzeitalter nicht über typische Wetterbedingungen informieren müssen – die Klägerin hätte selbst recherchieren können. Der hohe Reisepreis ändere daran nichts, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 54/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Datum: 28.08.2023 Aktenzeichen: 16 U 54/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Reiserecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Reisende, die eine Minderung des Reisepreises aufgrund witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen während ihrer Ecuadorreise fordert. Beklagte: Reiseveranstalter, dem die Klägerin vorwirft, sie nicht ausreichend über die typischen Witterungsbedingungen des Reiseziels informiert zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine exklusive Privatreise nach Ecuador, die durch klimabedingte Sichtbeeinträchtigungen während einer Regenzeit beeinträchtigt wurde. Sie forderte vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises wegen der nicht vorher mitgeteilten widrigen Wetterbedingungen. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Reiseveranstalter verpflichtet war, die Klägerin vorab über die klimatischen Verhältnisse im Reiseland Ecuador zu informieren und ob eine fehlende Wetterinformation einen Reisemangel darstellt, der eine Preisminderung rechtfertigt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das Ansprüche der Klägerin wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen abgelehnt hatt
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de AG Saarbrücken, Az.: 121 C 97/17 (09) Urteil vom 06.12.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es […]