Ein E-Scooter-Unternehmen muss für das Umsetzen eines falsch geparkten Rollers blechen! Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied, dass die Stadt Frankfurt zu Recht 77,50 Euro für die Beseitigung des Gefährts von einem taktilen Leitsystem verlangte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Verantwortung von E-Scooter-Verleihern bei Verkehrsverstößen ihrer Kunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 K 138/24.F | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt Datum: 02.07.2024 Aktenzeichen: 12 K 138/24.F Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliche Klage Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ein in München ansässiges Unternehmen, das e-Scooter bundesweit vermietet. Argumentiert, dass die Kosten für die Umsetzung eines e-Scooters überhöht und die Rechtsgrundlage für die Gebührenanforderung unklar sei. Beklagte: Stadt Frankfurt am Main. Verteidigt den Kostenbescheid als rechtmäßig und sieht die Klägerin als zustandsverantwortlich für den ordnungswidrig abgestellten e-Scooter. Um was ging es? Sachverhalt: Ein e-Scooter der Klägerin wurde auf dem Gehweg in der Goethestraße, Frankfurt am Main, so abgestellt, dass er ein Taktiles Leitsystem für Sehbehinderte blockierte. Ein Hilfspolizist setzte den Roller zur Seite und die Stadt forderte 77,50 Euro Kosten für die Umsetzung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für das Umsetzen des e-Scooters und die Frage, ob die Klägerin als Zustandsstörer für die Kosten haftet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, der Kostenbescheid bleibt rechtmäßig. Begründung: Der e-Scooter st
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: 1 Ss OWi 549/07 Beschluss vom 14.08.2007 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 8. Mai 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. […]