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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über Anspruch

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Ein Motorradzubehörhändler aus Stadt1 muss nach einem jahrelangen Rechtsstreit um ein undichtes Dach nun selbst für die Sanierungskosten aufkommen. Obwohl gravierende Baumängel festgestellt wurden, wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage gegen den Dachdecker ab, da die Ansprüche bereits verjährt waren. Eine WhatsApp-Nachricht reichte nicht aus, um die Verjährung zu stoppen, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 U 211/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: 15 U 211/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bauvertragsrecht, Kaufrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Anbieterin von Motorradzubehör, die auf ihrem Betriebsgelände ein Gebäude durch den Beklagten dacheindecken ließ. Sie argumentierte, dass die Dacheindeckung mangelhaft sei, was zu einer undichten Stelle führte, und forderte die Behebung dieser Mängel sowie Schadensersatz. Beklagter: Dachdecker, der die Dacheindeckung vornahm. Er argumentierte, dass die Undichtigkeiten nicht durch seine Arbeiten verursacht wurden und erhob die Einrede der Verjährung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2012 ein Dach von der Rechtsvorgängerin des Beklagten eindecken lassen. Nachdem 2014 Feuchtigkeitsprobleme festgestellt wurden, wandte sich die Klägerin mehrfach an den Beklagten, der versuchte, die Probleme zu beheben. Die Klägerin leitete schließlich ein selbständiges Beweisverfahren ein, in welchem Mängel festgestellt wurden. Sie klagte auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob die Ansprüche der Klägerin insbesondere auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung verjährt sind und ob die Klägerin über die VOB/B gültige Gewährleistungsansprüche hat.


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