Zwei Klägerinnen scheiterten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Versuch, von der Stadt Stadt1 gezahlte Erschließungsbeiträge für rückübertragene Grundstücke zurückzuerhalten. Das Gericht entschied, dass die vertraglich vereinbarte Kostenregelung rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht benachteiligt wurden. Der Fall beleuchtet die komplexe Rechtslage bei der Rückübertragung von Bauland und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 98/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 06.12.2023 Aktenzeichen: 11 U 98/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem zivilrechtlichen Streit Rechtsbereiche: Zivilrecht Beteiligte: Klägerinnen: Zwei Personen, die Grundstücke an die beklagte Stadt verkauft haben. Sie fordern die Rückzahlung von gezahlten Erschließungskosten und eine Erhöhung des Kaufpreises für ein verkauftes Wiesengrundstück. Sie argumentieren, dass die Beklagte die Erschließungskosten bei der Rückübertragung nicht hätte einfordern dürfen und der Kaufpreis gemäß früherer Vereinbarungen angepasst werden müsse. Beklagte: Eine Stadt, die Grundstücke von den Klägerinnen erworben hat. Sie ist der Ansicht, dass die gezahlten Erschließungskosten vereinbarungsgemäß einbehalten werden können und keine Grundlage für eine Anpassung des Kaufpreises besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerinnen hatten Grundstücke an beklagte Stadt verkauft und unter Vorbehalt Erschließungskosten gezahlt. Bei derenübertragung sollte geklärt werden, ob die Erschließungskosten erstattet werden müssen. Zudem fordern die Klägerinnen eine Kaufpreiserhöhung für ein an die Stadt verkauften Wiesengrundstück. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerinnen Anspruch auf Erstattung Erschließungskosten ein
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 55/16, Beschluss vom 03.01.2017 Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 64.515,00 € Gründe I. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und […]