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Doppeleinreichung einer Klageschrift

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Wegen eines technischen Missverständnisses reichte ein Anwalt versehentlich zweimal die gleiche Klage ein und muss nun die doppelten Gerichtskosten tragen. Das Landgericht Frankfurt lehnte seinen Antrag auf Kostenniederschlagung ab, da er den Übermittlungsstatus der Klage nicht ausreichend geprüft hatte. Der Fall unterstreicht die Sorgfaltspflichten von Anwälten im Umgang mit elektronischer Kommunikation im Rechtsverkehr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-23 O 200/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt Datum: 21.10.2024 Aktenzeichen: 2-23 O 200/24 Verfahrensart: Antrag auf Niederschlagung von Kosten Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Sie reichte eine Klageschrift ein und beantragte später die Niederschlagung der dadurch entstandenen Kosten, da sie die Klage aufgrund eines Fehlers in ihrer Anwaltssoftware doppelt eingereicht hatte. Ihr Argument war, dass eine Unverschuldete Unkenntnis bestand, da keine Versendequittung für die erste Einreichung generiert wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin reichte am 10. Juni 2024 eine Klageschrift ein, die offenbar nicht erfolgreich übertragen wurde, da keine Bestätigung der Anwaltssoftware erfolgte. Am 12. Juni 2024 reichte sie dieselbe Klageschrift erneut ein. Nachdem auf Kosten durch das Gericht hingewiesen wurde, beantragte sie die Niederschlagung der Kosten mit der Begründung, die doppelte Einreichung war unverschuldet- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die doppelte Einreich der Klageschrift zu tragen hat und ob sie unul in Unkennt über die tatsäch erfolgreichereichung derage war. Was wurde?** -Entscheidung Der auf Niederschlag der Kosten zurückgew. gründung: Gericht stellte, dass


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