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Berechnung Urlaubsabgeltung – hypothetischer Verdienst des Arbeitnehmers in letzten 13 Wochen

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Eine langzeiterkrankte Arbeitnehmerin erhält nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts mehr Urlaubsabgeltung als erwartet. Der Fall dreht sich um die Frage, ob für die Berechnung der Abgeltung der frühere Verdienst vor der Erkrankung oder der aktuelle Mindestlohn maßgeblich ist. Da die Entscheidung von bisheriger Rechtsprechung abweicht, hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 Sa 1714/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Datum: 12.04.2024 Aktenzeichen: 14 Sa 1714/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsrecht, Vergütungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie fordert Urlaubsabgeltung für die Jahre 2018 – 2022, Überstundenvergütung und eine Verzugspauschale. Die Klägerin war ab dem 8. Dezember 2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit dem 1. Oktober 2019 Erwerbsminderungsrente. Beklagte: Ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin. Sie argumentiert, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für 2018 verfallen sei und die Überstundenvergütung korrekt berechnet wurde. Die Beklagte sagt, dass der Klägerin für Dezember 2018 keine Stunden abgezogen wurden, da eine Vorleistung ohne Nacharbeit erfolgte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Verzugspauschale geltend. Die Beklagte lehnte Teile dieser Ansprüche mit der Begründung ab, dass die Urlaubsansprüche verfallen und die


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