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Schadensminderung des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

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Ein Vermieter scheiterte vor dem Amtsgericht Hanau mit seiner Klage auf Schadenersatz gegen ehemalige Mieter, die ihre Wohnung nach 13 Jahren in bunten Farben zurückgaben. Das Gericht entschied, dass die Mieter aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel und der unrenovierten Übergabe nicht zu neutralen Farben verpflichtet waren. Der Vermieter ging somit leer aus und musste die Renovierungskosten selbst tragen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Hanau
Datum: 29.11.2024
Aktenzeichen: 32 C 265/23
Verfahrensart: Zivilverfahren über Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Ehemaliger Vermieter, der Schadensersatz von den ehemaligen Mietern fordert. Sein Argument ist, dass die Wohnung bei Rückgabe in einem unzulässigen Zustand war, was zu Kosten für Schönheitsreparaturen und einem Mietausfall führte.
Beklagte: Ehemalige Mieter, die die Klage abweisen wollen. Sie argumentieren, dass sie die Wohnung bereits in dem bemängelten Zustand übernommen haben und keine Schäden verursacht haben. Sie berufen sich zudem auf Verjährung.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz von den Beklagten für Malerkosten und entgangene Miete, weil die Wohnung in bunten Farben zurückgegeben wurde und nicht direkt weitervermietet werden konnte.
Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger die Kosten für Schönheitsreparaturen und Mietausfall von den Beklagten ersetzt verlangen kann, obwohl die Mietklauseln zu Schönheitsreparaturen als unwirksam angesehen werden.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
Begründung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz,[…]


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