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Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell

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In Dortmund sorgte ein ungewöhnlicher Räumungsfall für juristischen Wirbel: Ein Vermieter wollte nach einer Zwangsräumung nach dem „Berliner Modell“ auch noch den zurückgelassenen Müll vom Gerichtsvollzieher entsorgen lassen. Das Amtsgericht Dortmund entschied jedoch, dass der Gerichtsvollzieher dazu nicht verpflichtet ist und der Vermieter sich selbst um die Entsorgung kümmern muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 244 M 410/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 20.05.2022
  • Aktenzeichen: 244 M 410/22
  • Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Gläubiger: Der Gläubiger ist die Partei, die die Räumungsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteils gegen den Schuldner beantragt hat. Er argumentiert, dass der Gerichtsvollzieher nur die Herausgabe der Wohnung und nicht die vollständige Räumung, einschließlich der Entfernung von Müll und wertlosem Mobiliar, durchgeführt habe.
  • Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher hat im Vorfeld die Räumung gemäß § 885 a ZPO durchgeführt und ist der Ansicht, dass der Vollstreckungsanspruch damit erfüllt und der Titel Verbraucht ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Gläubiger beauftragte einen Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners gemäß dem „Berliner Modell“ zu räumen. Nach der Räumung fand der Gerichtsvollzieher nur Müll und wertloses Mobiliar vor. Der Gläubiger forderte eine weitere Räumung, um diese Gegenstände zu entfernen. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine weitere Räumung ab, da er den Vollstreckungsanspruch als erfüllt ansah.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Gläubiger nach einer beschränkten Vollstreckung gemäß § 885 a ZPO den Gerichtsvollzieher dazu veranlassen kann, die beweglichen Sachen nachträglich zu entfernen, obwohl der Titel gemäß § 885 a bereits als verbraucht gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Erinnerung des Gläubigers wurde zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat die weitere Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt.
  • Begründung: Der Vollstreckungsauftrag wurde gemäß § 885 a ZPO beschränkt durchgeführt, wodurch der Titel verbraucht wurde. Ein nachträgliches Umschwenken auf § 885 Abs. 2-5 ZPO für die Entfernung von beweglichen Sachen ist nicht möglich. Der Gläubiger hat die Verantwortung, vor Erteilung des Auftrags zu entscheiden, ob der Vollstreckungsauftrag beschränkt werden soll.
  • Folgen: Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Es bleibt ihm überlassen, die beweglichen, wertlosen Gegenstände selbst zu entfernen oder nach einer bestimmten Frist gemäß den Vorschriften zu verfahren.

Wohnungsräumung: Berliner Modell schützt Mieter und berücksichtigt Vermieterinteressen

Die Wohnungsräumung ist ein komplexes Rechtsthema, das viele Mieter und Vermieter gleichermaßen beschäftigt. Das sogenannte Berliner Modell hat in den letzten Jahren besonders in Großstädten an Bedeutung gewonnen und bietet einen besonderen Ansatz im Mietrecht, der Kündigungsschutz und soziale Aspekte der Wohnraumversorgung in den Mittelpunkt stellt. Die Räumungsvollstreckung ist ein sensibler Prozess, bei dem Gerichtsvollzieher und Schuldnerberatungen eine wichtige Rolle spielen. Ziel ist es, eine Zwangsräumung zu vermeiden und gleichzeitig die Interessen von Vermietern und Mietern zu berücksichtigen….


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