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Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell

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In Dortmund sorgte ein ungewöhnlicher Räumungsfall für juristischen Wirbel: Ein Vermieter wollte nach einer Zwangsräumung nach dem „Berliner Modell“ auch noch den zurückgelassenen Müll vom Gerichtsvollzieher entsorgen lassen. Das Amtsgericht Dortmund entschied jedoch, dass der Gerichtsvollzieher dazu nicht verpflichtet ist und der Vermieter sich selbst um die Entsorgung kümmern muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 244 M 410/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Dortmund Datum: 20.05.2022 Aktenzeichen: 244 M 410/22 Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Gläubiger: Der Gläubiger ist die Partei, die die Räumungsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteils gegen den Schuldner beantragt hat. Er argumentiert, dass der Gerichtsvollzieher nur die Herausgabe der Wohnung und nicht die vollständige Räumung, einschließlich der Entfernung von Müll und wertlosem Mobiliar, durchgeführt habe. Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher hat im Vorfeld die Räumung gemäß § 885 a ZPO durchgeführt und ist der Ansicht, dass der Vollstreckungsanspruch damit erfüllt und der Titel Verbraucht ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Gläubiger beauftragte einen Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners gemäß dem „Berliner Modell“ zu räumen. Nach der Räumung fand der Gerichtsvollzieher nur Müll und wertloses Mobiliar vor. Der Gläubiger forderte eine weitere Räumung, um diese Gegenstände zu entfernen. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine weitere Räumung ab, da er den Vollstreckungsanspruch als erfüllt ansah. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Gläubiger nach einer beschränkten Vollstreckung gemäß § 885 a ZPO den Gerichtsvollzieher dazu veranlassen kann, die beweglichen


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