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Private Krankenversicherung – Erstattungsfähigkeit E-Scooter

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Ein Mann aus Eschweiler wollte sich den Traum von einem E-Scooter erfüllen und die Kosten dafür von seiner privaten Krankenkasse zahlen lassen. Doch die Versicherung spielte nicht mit und verweigerte die Übernahme der Kosten in Höhe von 3.125 Euro – mit Erfolg, wie das Amtsgericht Eschweiler nun entschied. Der E-Scooter falle nicht unter die versicherten Hilfsmittel, so die Begründung des Gerichts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 C 128/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Eschweiler Datum: 10.01.2023 Aktenzeichen: 24 C 128/21 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten hat und die Übernahme der Kosten für ein Elektromobil fordert. Er argumentiert, dass der Scooter ein Krankenfahrstuhl im Sinne seiner Versicherungskonditionen ist und somit von der Versicherung übernommen werden sollte. Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie lehnt die Kostenübernahme ab, da das Elektromobil nicht als erstattungsfähiges Hilfsmittel in ihrem Tarif gelistet ist und es sich ihrer Ansicht nach nicht um ein versichertes Hilfsmittel handelt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wollte die Beklagte zur Kostenübernahme für einen E-Scooter zwingen, den ihm ein Arzt verschrieben hatte. Der Kläger meinte, das Fahrzeug sei ein Krankenfahrstuhl und damit erstattungsfähig durch seine private Krankheitskostenversicherung. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das von der Versicherung ausgeschlossene Elektromobil unter die Kategorie der versicherten Krankenfahrstühle fällt und somit die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Was wurde entschieden?


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