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Leistenbruch-OP: Keine Kostenübernahme für stationäre Behandlung

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Ein Mann aus Darmstadt klagte gegen seine private Krankenversicherung, weil diese die Kosten für seinen stationären Aufenthalt nach einer Leistenbruch-OP nicht übernehmen wollte. Ein Gutachter bestätigte die Ansicht der Versicherung, dass die stationäre Behandlung medizinisch nicht notwendig war, und das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Der Patient muss nun die Kosten des Krankenhausaufenthalts selbst tragen und auch die Prozesskosten übernehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 310 C 130/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Darmstadt Datum: 13.11.2023 Aktenzeichen: 310 C 130/22 Verfahrensart: Zivilrechtsstreit wegen Erstattungsanspruch in der privaten Krankenversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Medizinrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Versicherte, der eine Leistenbruch-Operation im Xxx Hospital Darmstadt hatte. Er argumentierte, die stationäre Überwachung sei aufgrund fehlender häuslicher Betreuung nach dem Eingriff notwendig gewesen. Beklagte: Die private Krankenversicherung des Klägers, die die Erstattung der stationären Behandlungskosten verweigerte mit dem Argument, die Medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung bestehe nicht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, privat krankenversichert, unterzog sich einer Leistenbruch-Operation. Aufgrund seiner Wohnsituation und der medizinischen Empfehlungen wollte er eine stationäre Überwachung. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenerstattung für die stationäre Behandlung ab. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die stationäre Behandlung nach einer Leistenbruch-Operation ohne dokumentierte medizinische Notwendigkeit durch die Krankenversicherung zu erstatten ist. Was wurde entschieden?


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