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Leistenbruch-OP: Keine Kostenübernahme für stationäre Behandlung

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Ein Mann aus Darmstadt klagte gegen seine private Krankenversicherung, weil diese die Kosten für seinen stationären Aufenthalt nach einer Leistenbruch-OP nicht übernehmen wollte. Ein Gutachter bestätigte die Ansicht der Versicherung, dass die stationäre Behandlung medizinisch nicht notwendig war, und das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Der Patient muss nun die Kosten des Krankenhausaufenthalts selbst tragen und auch die Prozesskosten übernehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 310 C 130/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Darmstadt
  • Datum: 13.11.2023
  • Aktenzeichen: 310 C 130/22
  • Verfahrensart: Zivilrechtsstreit wegen Erstattungsanspruch in der privaten Krankenversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Medizinrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Versicherte, der eine Leistenbruch-Operation im Xxx Hospital Darmstadt hatte. Er argumentierte, die stationäre Überwachung sei aufgrund fehlender häuslicher Betreuung nach dem Eingriff notwendig gewesen.
  • Beklagte: Die private Krankenversicherung des Klägers, die die Erstattung der stationären Behandlungskosten verweigerte mit dem Argument, die Medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung bestehe nicht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, privat krankenversichert, unterzog sich einer Leistenbruch-Operation. Aufgrund seiner Wohnsituation und der medizinischen Empfehlungen wollte er eine stationäre Überwachung. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenerstattung für die stationäre Behandlung ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die stationäre Behandlung nach einer Leistenbruch-Operation ohne dokumentierte medizinische Notwendigkeit durch die Krankenversicherung zu erstatten ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Versicherten wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der stationären Behandlungskosten.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Der Sachverständige bestätigte, dass der Operationsverlauf unkompliziert war und die Behandlungen auch ambulant hätten durchgeführt werden können.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung bekräftigt, dass Versicherungen nicht für stationäre Behandlungen aufkommen müssen, sofern keine eindeutige medizinische Notwendigkeit besteht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Neues Gerichtsurteil zur Kostenübernahme bei Leistenbruch-Operationen

Ein Leistenbruch ist eine häufige medizinische Erkrankung, die Tausende Menschen jährlich betrifft. Dabei tritt Gewebe, meist Darmteile, durch eine Schwachstelle in der Bauchdecke nach außen und kann zu erheblichen Beschwerden führen. Die chirurgische Behandlung solcher Hernien ist mittlerweile ein Routineeingriff, der je nach individueller Situation ambulant oder stationär durchgeführt werden kann. Die Kostenübernahme für eine Leistenbruch-Operation durch Krankenversicherungen hängt von verschiedenen medizinischen und individuellen Faktoren ab. Behandlungsalternativen, OP-Risiken und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung spielen dabei eine entscheidende Rolle. Die Frage, wann eine Kassenleistung greift und welche Kosten Patienten möglicherweise selbst tragen müssen, beschäftigt viele Betroffene….


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