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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

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Zwei nicht eingetragene Vereine aus Stadt2 sorgten für ein juristisches Tauziehen um ihre Grundstücke. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste entscheiden, ob die Vereine ihre Immobilien überhaupt verkaufen durften – und stellte sich gegen die restriktive Auslegung des Grundbuchamts. Ein wegweisendes Urteil für alle nicht eingetragenen Vereine in Deutschland. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 186/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 20 W 186/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Grundbucheintragung Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Verein ohne Rechtspersönlichkeit, bestehend aus Mitgliedern A und B: Verkäufer der Grundstücke, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind. Frau A und Herr B: Vertreter der Vereine, handelnd als Gesamthandsgemeinschaft. Beteiligte 1 und 2: Käufer der Grundstücke, die eine Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt haben. Grundbuchamt: Behörde, die die Eintragung der nicht eingetragenen Vereine ins Vereinsregister forderte. Notarin: Legte im Namen der Beteiligten 1 und 2 Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein. Um was ging es? Sachverhalt: Zwei nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine, vertreten durch Frau A und Herrn B, verkauften Grundstücke. Das Grundbuchamt forderte eine Eintragung der Vereine ins Vereinsregister vor einer Grundbucheintragung, da eine gesetzliche Regelungslücke gesehen wurde. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob für die Eint


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