Zwei nicht eingetragene Vereine aus Stadt2 sorgten für ein juristisches Tauziehen um ihre Grundstücke. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste entscheiden, ob die Vereine ihre Immobilien überhaupt verkaufen durften – und stellte sich gegen die restriktive Auslegung des Grundbuchamts. Ein wegweisendes Urteil für alle nicht eingetragenen Vereine in Deutschland. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 186/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 20 W 186/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Grundbucheintragung
- Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Grundbuchrecht
Beteiligte Parteien:
- Verein ohne Rechtspersönlichkeit, bestehend aus Mitgliedern A und B: Verkäufer der Grundstücke, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
- Frau A und Herr B: Vertreter der Vereine, handelnd als Gesamthandsgemeinschaft.
- Beteiligte 1 und 2: Käufer der Grundstücke, die eine Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt haben.
- Grundbuchamt: Behörde, die die Eintragung der nicht eingetragenen Vereine ins Vereinsregister forderte.
- Notarin: Legte im Namen der Beteiligten 1 und 2 Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Zwei nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine, vertreten durch Frau A und Herrn B, verkauften Grundstücke. Das Grundbuchamt forderte eine Eintragung der Vereine ins Vereinsregister vor einer Grundbucheintragung, da eine gesetzliche Regelungslücke gesehen wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob für die Eintragung eines nicht eingetragenen Vereins im Grundbuch eine vorherige Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hatte Erfolg, und die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.
- Begründung: Eine Zwischenverfügung kann nur zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses genutzt werden, nicht jedoch, um noch ausstehende Eintragungsbewilligungen Dritter zu fordern. Das Grundbuchamt hätte den Antrag auf Grundlage seines Standpunktes ablehnen müssen, statt eine Zwischenverfügung zu erlassen.
- Folgen: Die Beteiligten müssen die Eintragung der Vormerkung nicht von einer vorherigen Vereinseintragung ins Vereinsregister abhängig machen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es keine Verpflichtung zur Eintragung nicht eingetragener Vereine ins Vereinsregister gibt, um grundbuchfähig zu sein.
Rechtsfragen zu nicht eingetragenen Vereinen: Ein aktueller Gerichtsfall im Fokus
Vereine spielen in der deutschen Gesellschaft eine bedeutende Rolle und sind oft Träger wichtiger sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten. Während viele Vereine als rechtsfähige Organisationen im Vereinsregister eingetragen sind, existieren auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren rechtliche Stellung komplexer ist. Die Grundbuchfähigkeit solcher Vereine ohne Rechtspersönlichkeit berührt zentrale Fragen des Vereinsrechts und wirft spezifische Herausforderungen auf: Wie können diese Vereinigungen Eigentum erwerben, Grundstücke besitzen oder vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen? Der folgende Beitrag beleuchtet einen aktuellen Gerichtsfall, der grundlegende Aspekte der rechtlichen Handlungsfähigkeit nicht eingetragener Vereine näher untersucht….