Nachts im Tunnel Wambel: Eine Autofahrerin rast mit 140 km/h durch die 80er-Zone und entgeht dank widersprüchlicher Polizeiangaben und technischer Mängel einer Verurteilung wegen überhöhter Geschwindigkeit. Das Amtsgericht Dortmund kritisierte die mangelhafte Beweislage und sprach die Fahrerin frei. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Dortmund Datum: 17.10.2024 Aktenzeichen: 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24 Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffene: Die betroffene Person wurde beschuldigt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Polizei Dortmund (Zeuge A): Führte die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer durch. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 22.04.2024 in Dortmund die erlaubte Geschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte durch Nachfahren in einem Tunnel über 1,5 km. Die genaue Geschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden. Kern des Rechtsstreits: Ob die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit den gegebenen Bedingungen (nicht geeichter Tacho, ungenaue Abstandsangaben) ausreichend war, um eine Ordnungswidrigkeit festzustellen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Betroffene wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Begründung: Die Feststellungen zur Geschwindigkeit waren nicht ausreichend, um herkömmlichen Standards zu genügen. Widersprüche in den Aussagen und Dokumentationen des
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 587/19 (218/19) – Beschluss vom 30.09.2019 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das […]