Ein Range-Rover-Fahrer aus Düsseldorf überschreitet die Geschwindigkeit auf dem Dortmunder Westfalendamm deutlich und muss nun seinen Führerschein abgeben – zumindest für Pkw. Der Mann war mit eingeschaltetem Tempomat unterwegs und hatte die Tempo-50-Schilder schlichtweg ignoriert, was ihm nun ein Fahrverbot und eine Geldbuße einbringt. Kurios: Als Lkw-Fahrer darf er weiterhin hinter dem Steuer sitzen, da das Gericht sein berufliches Fortkommen nicht gefährden wollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-254 Js 2152/23-148/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Dortmund Datum: 07.03.2024 Aktenzeichen: 729 OWi-254 Js 2152/23-148/23 Verfahrensart: Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffene Person: Ein Lkw-Fahrer, der für ein privates Unternehmen Müllfahrzeuge fährt und beschuldigt wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B1 in Dortmund überschritten zu haben. Die betroffene Person bestritt die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung und stellte die Richtigkeit der Messung in Frage. Um was ging es? Sachverhalt: Am 27.09.2023 fuhr der Betroffene auf der B1 in Dortmund, wobei er trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen wurde. Die Messung erfolgte durch einen Polizeibeamten mittels eines Lasermessgerätes. Der Betroffene argumentierte, dass er seinen Tempomaten auf 70 km/h eingestellt hatte und die Messung anzweifelte. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung korrekt gemessen und dem Betroffenen korrekt zugeordnet wurde, sowie um die Folgen dieser Tat hinsichtlich Bußgeld und Fahrverbot. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de SG Duisburg – Az.: S 38 AS 4282/18 – Urteil vom 26.11.2019 Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Miete i.H.v. 300 EUR […]