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Erwachsenenadoption – fehlende sittliche Rechtfertigung für Vornamensänderung

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Trotz heftigen Widerstands des leiblichen Sohnes hat ein Ehepaar in Eggenfelden die Adoption einer volljährigen Frau erwirkt. Der Sohn fürchtete um seinen Erbteil, doch das Gericht sah die familiäre Bindung und den Schutz der Frau als vorrangig an. Die Frau war aus ihrer Herkunftsfamilie verstoßen worden und hatte sich zeitweise in einem Frauenhaus verstecken müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 F 146/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Eggenfelden Datum: 28.09.2020 Aktenzeichen: 1 F 146/20 Verfahrensart: Adoptionsverfahren Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht Beteiligte Parteien: Annehmende: Ehepaar, das die Adoption der Anzunehmenden beantragt hat. Sie argumentieren, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Adoption aus sittlichen Gründen gerechtfertigt ist. Anzunehmende: Volljährige Person, die adoptiert werden soll. Sie wünscht die rechtliche Anerkennung ihrer Bindung zu den Annehmenden. Gegner der Adoption: Ein Kind der Annehmenden, das sich gegen die Adoption ausspricht. Das Hauptargument ist das Interesse an seinem Pflichtteil, der durch die Adoption eventuell verringert würde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Annehmenden stellten einen Antrag, die Anzunehmende als ihr gemeinsames Kind zu adoptieren. Die Anzunehmende lebte zuvor in einer belastenden familiären Situation und sucht nun rechtlichen Schutz und Anerkennung der neuen familiären Bindung. Ein Gegner der Adoption sorgte durch seine Einwände zunächst für Komplikationen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Adoption eines Volljährigen unter Berücksichtigung sittlicher Rechtfertigung gerechtfertigt ist und die Vermögensinteressen eines Sohns der Annehmenden die Adoption verhindern können. Des Weiteren wurde die Frage erörtert, ob die Ablehnu


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