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Erwachsenenadoption – fehlende sittliche Rechtfertigung für Vornamensänderung

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Trotz heftigen Widerstands des leiblichen Sohnes hat ein Ehepaar in Eggenfelden die Adoption einer volljährigen Frau erwirkt. Der Sohn fürchtete um seinen Erbteil, doch das Gericht sah die familiäre Bindung und den Schutz der Frau als vorrangig an. Die Frau war aus ihrer Herkunftsfamilie verstoßen worden und hatte sich zeitweise in einem Frauenhaus verstecken müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 F 146/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Eggenfelden
  • Datum: 28.09.2020
  • Aktenzeichen: 1 F 146/20
  • Verfahrensart: Adoptionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Annehmende: Ehepaar, das die Adoption der Anzunehmenden beantragt hat. Sie argumentieren, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die Adoption aus sittlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  • Anzunehmende: Volljährige Person, die adoptiert werden soll. Sie wünscht die rechtliche Anerkennung ihrer Bindung zu den Annehmenden.
  • Gegner der Adoption: Ein Kind der Annehmenden, das sich gegen die Adoption ausspricht. Das Hauptargument ist das Interesse an seinem Pflichtteil, der durch die Adoption eventuell verringert würde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Annehmenden stellten einen Antrag, die Anzunehmende als ihr gemeinsames Kind zu adoptieren. Die Anzunehmende lebte zuvor in einer belastenden familiären Situation und sucht nun rechtlichen Schutz und Anerkennung der neuen familiären Bindung. Ein Gegner der Adoption sorgte durch seine Einwände zunächst für Komplikationen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Adoption eines Volljährigen unter Berücksichtigung sittlicher Rechtfertigung gerechtfertigt ist und die Vermögensinteressen eines Sohns der Annehmenden die Adoption verhindern können. Des Weiteren wurde die Frage erörtert, ob die Ablehnung der Vornamensänderung rechtens ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Annahme als Kind wurde ausgesprochen. Die Vornamensänderung der Anzunehmenden wurde abgelehnt. Die Annehmenden und die Anzunehmende tragen die Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
  • Begründung: Zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Adoption sittlich rechtfertigt. Die gegensätzlichen Interessen des Sohnes betreffen primär seine vermögensrechtliche Position und überwiegen nicht die Interessen an der Adoption. Eine Vornamensänderung eines Volljährigen ist nicht sittlich gerechtfertigt und war daher abzulehnen.
  • Folgen: Die Anzunehmende wird rechtlich als Kind der Annehmenden angesehen, jedoch ohne Änderung ihres Vornamens. Der Beschluss über die Annahme ist unanfechtbar, während die Ablehnung der Vornamensänderung beschwerdefähig ist. Die Adoption hat nachhaltige persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen für alle Beteiligten.

Wegweisendes Urteil zur komplexen Erwachsenenadoption und familiären Zugehörigkeit

Die Erwachsenenadoption ist ein komplexes Rechtsgebiet, das weit mehr umfasst als nur formale Familienbeziehungen. Sie berührt zutiefst persönliche Aspekte wie Identität, emotionale Bindungen und rechtliche Zugehörigkeit. Während viele Menschen Adoption zunächst mit Kindern verbinden, existiert auch die Möglichkeit der Adoption zwischen Erwachsenen, die rechtlich und psychologisch bedeutsame Konsequenzen haben kann. Besonders interessant sind die Fragen, die sich rund um Namensrecht und familiäre Zugehörigkeit entwickeln….


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