Ein Industriekaufmann aus Frankfurt muss seinen Führerschein abgeben, nachdem er mit 1,32 Promille Alkohol im Blut ein Rotlicht überfuhr und von der Polizei gestoppt wurde. Vor Gericht scheiterte sein Versuch, die Trunkenheitsfahrt mit dem Verzehr alkoholischer Pralinen zu erklären, und die Richter verurteilten ihn zu einer Geldstrafe und einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Frankfurt Datum: 29.08.2024 Aktenzeichen: 907 Cs 515 Js 19563/24 Verfahrensart: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr angeklagt und führte an, dass er unwissentlich alkoholhaltige Pralinen konsumiert habe. Der Angeklagte stellte die Glaubwürdigkeit seiner Abstinenz durch eine Bescheinigung eines Arztes in Frage, verweigerte jedoch detaillierte Aussagen zu seiner Behandlung und Vergangenheit. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte wurde von der Polizei in der Nacht des 28.01.2024 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille am Steuer seines Fahrzeugs angehalten. Er behauptete, alkoholhaltige Pralinen konsumiert zu haben, ohne deren Inhalt zu kennen. Der Führerschein wurde bereits einmal 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Angeklagte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere im Hinblick auf sein Bewusstsein über die Wirkung des Alkohols aus den Pralinen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Ihm wurde d
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de OLG München – Az.: 1 U 884/13 – Urteil vom 28.07.2016 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2013, Az. 9 O 23074/09, abgeändert. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe […]