Ein kinderloses Ehepaar scheiterte mit dem Versuch, einen entfernten Verwandten zu adoptieren, nachdem ihr erster Adoptivsohn ihren Erwartungen nicht gerecht wurde. Das Amtsgericht Dachau lehnte den Antrag ab, da die erforderliche „sittlich gerechtfertigte“ Eltern-Kind-Beziehung fehlte und der 32-jährige Anzunehmende bereits ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern hatte. Die Richter sahen in dem Vorhaben eine „reine Zweckentscheidung“ der Eheleute, die sich einen anderen Rechtsnachfolger wünschten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 001 F 162/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Dachau Datum: 14.06.2019 Aktenzeichen: 001 F 162/18 Verfahrensart: Verfahren zur Volljährigenadoption Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht Beteiligte Parteien: Annehmende Parteien: Die Eheleute M. und G. O. begründeten ihren Antrag damit, dass zwischen ihnen und dem Anzunehmenden eine enge menschliche Beziehung entstanden sei. Sie hatten bereits im Jahr 2009 einen anderen Sohn adoptiert, mit dem sie jedoch unzufrieden sind und suchen nun einen neuen Rechtsnachfolger. Anzunehmender: S. O., ledig und Vater eines Kindes, steht in einer guten Verbindung zu seinen leiblichen Eltern und wurde vor vier Jahren enger mit den Annehmenden bekannt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Eheleute O. beantragten die Adoption von S. O. als ihr gemeinsames Kind. Zwischen ihnen und S. O. bestand jedoch erst seit vier Jahren ein engerer sozialer Kontakt, nachdem der ursprüngliche Adoptivsohn ihre Erwartungen nicht erfüllt hatte. Kern des Rechtsstreits: Kern war, ob eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung entstanden ist, die die gesetzliche Voraussetzung für eine Volljährigenadoption erfüllt. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 1 ABR 16/07 Beschluss vom 26.08.2008 Leitsätze: Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein […]