Ein Auffahrunfall in Deggendorf endete für einen jungen Mann vor Gericht, nachdem seine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Das Amtsgericht wertete die leichten Kopf- und Nackenschmerzen des Klägers als Bagatelle und sprach ihm daher keine Entschädigung zu. Der Fall wirft die Frage auf, wo die Grenze zwischen einer geringfügigen Beeinträchtigung und einem schmerzensgeldrelevanten Schaden verläuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 207/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Deggendorf
- Datum: 17.07.2023
- Aktenzeichen: 3 C 207/23
- Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schmerzensgeldforderung nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die nach einem Verkehrsunfall gegen die Versicherung der Fahrerin, die aufgefahren ist, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass er aufgrund von Kopfschmerzen und Nackenschmerzen sowie einem temporären Ausfall seiner Teilnahme am Tennistraining Schmerzensgeld verdient.
- Beklagte: Die Versicherung der Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs. Die Beklagte bestreitet die unfallbedingte Verletzung des Klägers mit der Begründung, dass die vorgetragenen Beschwerden typisch für Alltagssituationen sind und nicht durch den Unfall verursacht wurden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger fordert Schmerzensgeld aufgrund von Kopfschmerzen und Nackenschmerzen nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug aufgefahren ist. Der Kläger war als Beifahrer im aufgefahrenen Fahrzeug und gibt an, dadurch verletzt worden zu sein und sein Tennistraining nicht besuchen zu können.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Symptome des Klägers eine ausreichend erhebliche Verletzung darstellen, um ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen, und ob der Kläger auch die beanspruchte Auslagenpauschale und Anwaltskosten ersetzt bekommt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, Auslagenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass keine relevante Verletzung vorliegt, da die ärztlichen Untersuchungen nur leichte Symptome ohne objektive Beeinträchtigungen ergaben. Die Beschwerden des Klägers wurden als bagatellhaft und nicht ausreichend für Schmerzensgeld angesehen, da sie zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Auch die beantragte Auslagenpauschale ist nicht gerechtfertigt, da diese meist nur bei direkten Sachschäden anerkannt wird.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisbarkeit und Schwere von Verletzungen in Schmerzensgeldklagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht angegeben, wodurch das Urteil als vorläufig vollstreckbar angesehen wird, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung.
Rechtliche Klärung von Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfall
Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf deutschen Straßen und können schnell zu komplexen Rechtsstreitigkeiten führen. Während der Großteil der Unfälle glimpflich abläuft, stellen sich bei Personenschäden oft schwierige Fragen nach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Besonders bei geringfügigen Verletzungen ist die rechtliche Bewertung nicht immer eindeutig….