Ein Auffahrunfall in Deggendorf endete für einen jungen Mann vor Gericht, nachdem seine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Das Amtsgericht wertete die leichten Kopf- und Nackenschmerzen des Klägers als Bagatelle und sprach ihm daher keine Entschädigung zu. Der Fall wirft die Frage auf, wo die Grenze zwischen einer geringfügigen Beeinträchtigung und einem schmerzensgeldrelevanten Schaden verläuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 207/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Deggendorf Datum: 17.07.2023 Aktenzeichen: 3 C 207/23 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schmerzensgeldforderung nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die nach einem Verkehrsunfall gegen die Versicherung der Fahrerin, die aufgefahren ist, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass er aufgrund von Kopfschmerzen und Nackenschmerzen sowie einem temporären Ausfall seiner Teilnahme am Tennistraining Schmerzensgeld verdient. Beklagte: Die Versicherung der Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs. Die Beklagte bestreitet die unfallbedingte Verletzung des Klägers mit der Begründung, dass die vorgetragenen Beschwerden typisch für Alltagssituationen sind und nicht durch den Unfall verursacht wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Schmerzensgeld aufgrund von Kopfschmerzen und Nackenschmerzen nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug aufgefahren ist. Der Kläger war als Beifahrer im aufgefahrenen Fahrzeug und gibt an, dadurch verletzt worden zu sein und sein Tennistraining nicht besuchen zu können. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Symptome des Klägers eine ausreichend erhebliche Verletzung darstellen, um ein Schmerzensgeld zu rechtfe
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Hamburg, Az.: 304 O 335/07, Urteil vom 29.03.2012 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. […]