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Unterlassene Beantragung von Sozialhilfe – Betreuerhaftung?

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Ein Betreuter zog vor Gericht, weil seine ehemalige Betreuerin ihm die Mehrkosten für ein größeres Zimmer nicht vom Sozialamt erstatten ließ. Obwohl die Betreuerin ihre Pflicht verletzt hatte, bekam der Kläger keinen Schadensersatz, da das Gericht davon ausging, dass das Sozialamt die Kosten damals ohnehin nicht übernommen hätte. Ein spannender Fall, der die Grenzen der Verantwortung in der Betreuungspraxis aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 150/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg Datum: 12.09.2022 Aktenzeichen: 31 C 150/21 Verfahrensart: Zivilrechtsstreit wegen Schadenersatzansprüchen Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Sozialrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Betroffene, der Schadenersatzansprüche gegen seine ehemalige Betreuerin geltend macht. Er argumentiert, dass die Beklagte als seine Betreuerin ihre Pflichten verletzt hat, indem sie keine Anträge auf Sozialhilfe bezüglich der höheren Mietkosten stellte, was ihm zusätzliche Kosten verursachte. Beklagte: Die ehemalige Betreuerin des Klägers, die die Betreuungspflichten bezüglich der Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten innehatte. Sie bestreitet die Pflichtverletzung und argumentiert, dass die Entscheidung über die Sozialhilfe beim Sozialamt bzw. im Ermessensspielraum der Behörde lag. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger bewohnte ein Zimmer in einer Seniorenwohngemeinschaft und zog in ein größeres Zimmer um, was eine höhere Mietbelastung mit sich brachte. Die ehemalige Betreuerin versäumte es, einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten durch das Sozialamt zu stellen. Die neue Betreuerin reichte den Antrag später ein, der positiv beschieden wurde. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre Pflichten als Betreuerin verletzt hat, indem sie den Antrag auf Übernahme der Mietm


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