Wegen wüster Beschimpfungen und Todesdrohungen musste eine Mieterin in Bottrop ihre Wohnung räumen. Auslöser des Streits war die Nutzung eines Wasserhahns durch Handwerker, was die Mieterin zu einem verbalen Angriff auf ihre Vermieterin veranlasste. Videoaufnahmen des Vorfalls überzeugten das Gericht, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 264/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bottrop Datum: 17.05.2023 Aktenzeichen: 11 C 264/22 Verfahrensart: Zivilverfahren, Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die neuen Eigentümer eines Mietobjekts, die die Räumung und Herausgabe der Wohnung, des Schuppens sowie des Stellplatzes von den Mietern fordern. Sie sehen den Mietvertrag als gekündigt wegen eines Konflikts und behaupteten Besitzrechts an den genannten Objekten. Beklagte: Die Mieter der Wohnung, bestehend aus einem Ehepaar und ihrer volljährigen Tochter. Sie argumentieren, dass sie einen Anspruch auf die Nutzung des Schuppens und des Stellplatzes haben und bestreiten die Vorwürfe, die zur fristlosen Kündigung führten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger forderten nach einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der Wohnung, des Schuppens und des Stellplatzes. Die Kündigung basierte auf einer Auseinandersetzung, in der die Beklagten die Kläger beleidigt und bedroht haben sollen. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die geäußerten Drohungen und Beleidigungen gerechtfertigt war und inwieweit die Beklagten ein Recht auf Nutzung des Schuppens und des Stellplatzes aufgrund des bestehenden Mietvertrags hatten. Was wurde entschieden? Entscheidung: D
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Lüneburg – Az.: 6 O 55/15 – Urteil vom 07.03.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für die Zeit bis 15.12.2015 einschließlich festgesetzt […]