Ein Mieter aus Brühl kämpft gegen seine Vermieterin, die ihm eigenmächtig den Kellerraum entzog und anderweitig vermietete. Obwohl der Mieter seit 2012 einen Mietvertrag über die Wohnung inklusive Kellerraum hatte, tauschte die Vermieterin im April 2016 das Schloss aus und verweigerte ihm den Zugang. Nun muss sie vor Gericht Auskunft darüber geben, wann genau sie den Kellerraum neu vermietet hat und wie hoch die Mietminderung ausfällt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 182/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brühl Datum: 03.04.2020 Aktenzeichen: 23 C 182/18 Verfahrensart: Teilurteil im Zivilprozess Rechtsbereiche: Mietrecht, Allgemeines Schuldrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter einer Dachgeschosswohnung, der Ansprüche wegen rechtswidriger Weitervermietung eines mitvermieteten Kellerraums und Nutzungseinschränkungen seines Tiefgaragenstellplatzes geltend macht. Er fordert Auskunft und ggf. Mietminderung. Beklagte: Vermieterin der Wohnung, die keine ausreichende Auskunft über die Weitervermietung des Kellerraums geben kann und eine Minderungsanspruchshöhe in Frage stellt. Sie fordert im Rahmen einer Widerklage Zahlungen des Klägers. Streitverkündete: Verwalterin, die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stellte fest, dass der ihm mitvermietete Kellerraum ohne sein Wissen weitervermietet wurde und sein Zugang dazu seit Herbst 2015 nicht mehr möglich war. Zudem wurde die Tiefgarage, in der sich sein Stellplatz befand, von der Stadt Hürth mit einem Nutzungsverbot belegt. Der Kläger forderte daher Auskunft, Mietminderung und einen Ersatzkeller. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob die Beklagte dem Kläger rechtswidrig den Zugang zu
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Mitbürger die anderen in Notsituationen helfen sind über diesen Zeitraum in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (BSG, Urteil vom 15.06.2010, Az.: B 2 U 12/09 R).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/hilfe-in-notsituation-und-gesetzliche-unfallversicherung_640/