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Rechtsanwälte Kotz GbR

Druckerpatrone – Zusicherung der Kompatibilität für Markendrucker – Mangelfolgeschaden

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Eine fehlende Kleinigkeit mit großer Wirkung: Weil ein Online-Händler Druckerpatronen ohne den versprochenen Chip verkaufte, wurde er zu Schadensersatz verurteilt. Der fehlende Chip führte zu einem Defekt im Drucker eines Kunden, dessen Reparaturkosten der Händler nun tragen muss. Ein Urteil, das die Bedeutung genauer Produktbeschreibungen im Online-Handel unterstreicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 362/15 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bretten Datum: 21.01.2016 Aktenzeichen: 1 C 362/15 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger hat einen Kaufvertrag mit der Beklagten über Druckerpatronen abgeschlossen. Er argumentierte, dass die gelieferten Patronen mangelhaft seien, da eine von ihnen nicht über den zugesicherten Chip verfügte, was zu einem Schaden von 193,99 € führte. Beklagte: Die Beklagte war Verkäuferin der Druckerpatronen, dessen Kompatibilität und bestimmte Ausstattungsmerkmale sie zugesichert hatte. Auf den richterlichen Hinweis hin hat sie die Mängelbehauptung des Klägers nicht bestritten. Um was ging es? Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über Druckerpatronen, von denen zumindest eine nicht den zugesicherten Chip hatte. Dadurch wurde eine Kontaktfeder beschädigt, was Reparaturkosten verursachte. Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit drehte sich um die Haftung für Mängel bei den gelieferten Druckerpatronen, insbesondere die


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