Ein Autofahrer in Bottrop entgeht einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg dank seines Anwalts, der die Verfolgungsverjährung im Verfahren erkannte. Das Amtsgericht Bottrop bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anwaltskosten in Höhe von 541,55 Euro, die nun von der Stadt Bottrop getragen werden müssen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung, selbst bei scheinbar geringfügigen Verkehrsverstößen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29a OWi 3531/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bottrop Datum: 21.12.2017 Aktenzeichen: 29a OWi 3531/17 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich einer Kostenfestsetzung Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Stadt Bottrop – Der Oberbürgermeister: Erstellte die ursprüngliche Kostenentscheidung, die die Erstattung notwendiger Auslagen des Betroffenen regelte. Betroffener: Fordert die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid. Sein Verteidiger legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Verteidiger des Betroffenen: Reichte den Antrag ein, um die Erstattung der Auslagen seines Mandanten anzufechten und verteidigte dessen Interessen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene wehrte sich gegen eine Kostenentscheidung der Stadt Bottrop im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid. Der Verteidiger des Betroffenen hatte eine Anpassung der erstatteten notwendigen Auslagen gefordert. Kern des Rechtsstreits: Ging es um die Frage, in welchem Umfang die notwendigen Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig waren und ob die Ansatzpunkte des Verteidigers gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) korrekt waren. W
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Kassel – Az.: 2 L 1320/19.KS – Beschluss vom 13.06.2019 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2019 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– […]