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Bettgitter als Freiheitsenziehung?

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Amtsgericht Brandenburg entscheidet: Bettgitter bei Demenzkranker rechtmäßig. Eine an Demenz erkrankte Frau darf zum Schutz vor Stürzen mit einem Bettgitter gesichert werden, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Obwohl die Maßnahme als Freiheitsentziehung gilt, überwog in diesem Fall der Schutz der Patientin. Zum vorliegenden Urteil Az.: 85 XVII 80/21 (2) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg Datum: 17.03.2022 Aktenzeichen: 85 XVII 80/21 (2) Verfahrensart: Genehmigungsverfahren für freiheitsentziehende Maßnahmen Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Freiheitsentziehung Beteiligte Parteien: Die Betroffene: Eine ältere Person mit seniler Demenz, der durch das Anbringen eines Bettgitters Schutz vor Verletzungen gewährt werden soll, jedoch dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Der Betreuer/Bevollmächtigte: Argumentiert für die Notwendigkeit der Anbringung des Bettgitters, um die Betroffene vor Selbstgefährdung zu schützen. Die behandelnde Ärztin: Unterstützt die Maßnahme und führt die fehlende Krankheitseinsicht der Betroffenen an. Die Verfahrenspflegerin: Vertritt eine abweichende Sicht, jedoch entgegen der gesetzlichen Lage zur Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme. Um was ging es? Sachverhalt: Die Betroffene leidet an seniler Demenz und benötigt Schutz vor Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen. Ein Bettgitter soll angebracht werden, um die Betroffene vor möglichen Stürzen zu bewahren. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Anbringen eines Bettgitters eine genehmigungsbedürftige Freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 BGB darstellt, da es die Bewegungsfreiheit der Betroffenen einschränkt. Was wurde entschieden?


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