Eine Frau verkauft eine Jeans über Kleinanzeigen und tappt dabei in eine raffinierte Betrugsfalle. Obwohl sie ihre Kreditkartendaten auf einer gefälschten Webseite eingibt, muss die Bank den Schaden von knapp 4.830 Euro ersetzen, urteilt das Amtsgericht Bonn. Der Grund: Die Bank habe ihre Kundin nicht ausreichend vor dem Betrug geschützt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 112 C 100/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bonn Datum: 24.05.2024 Aktenzeichen: 112 C 100/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist Inhaberin eines Kreditkartenkontos, das ohne ihre Zustimmung belastet wurde. Sie fordert die Wiedergutschrift dieser unautorisierten Abbuchungen. Sie argumentiert, dass sie weder betrügerisch noch grob fahrlässig gehandelt habe, als sie ihre Kreditkartendaten auf einer gefälschten Website eingab. Beklagte: Die Beklagte ist die Bank, die das Kreditkartenkonto der Klägerin führt. Sie verweigerte die Rückbuchung der unautorisierten Belastungen, da sie die Klägerin des grob fahrlässigen Verhaltens beschuldigte, was der Klägerin bekannt gewesen sein müsste. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde Opfer eines Betrugs, bei dem ihre Kreditkartendaten auf einer gefälschten Website abgegriffen wurden. Infolge dessen kam es zu unautorisierten Abbuchungen von insgesamt 4.829,42 EUR. Die Klägerin hatte die Berechtigung zur Änderung ihrer S-ID-Check-App auf dem Mobilgerät bestätigt, ohne den Betrug sofort zu erkennen. Sie forderte die Bank auf, die Abbuchungen rückgängig zu machen. Die Bank lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin rechtliche Schritte einleitete. Kern des Rechtsstreits: War die Klägerin grob fahrlässig in ihrem Verhalten, was ihr den Anspruch auf Wiedergutschrift versagen
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 13 UF 477/16 – Beschluss vom 18.01.2017 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile […]