Eine Berliner Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen die Forderung ihrer Vermieterin, nachträglich von einer Betriebskostenpauschale auf eine Vorauszahlungsabrechnung umzustellen. Das Amtsgericht Spandau erklärte die entsprechende Klausel im Mietvertrag für unwirksam und verurteilte die Vermieterin zu einem Großteil der Prozesskosten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Mietverträge genau zu prüfen und sich gegen unzulässige Klauseln zur Wehr zu setzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 296/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Spandau Datum: 13.12.2021 Aktenzeichen: 6 C 296/21 Verfahrensart: Zivilprozessverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist die Eigentümerin einer Mietwohnung, die sie am 22. September 2017 erworben hat. Sie fordert von der Beklagten die Zahlung ausstehender Beträge, die sich aus Betriebskostennachforderungen und Mietrückständen seit dem Übergang des Eigentums an sie ergeben haben. Die Klägerin argumentiert, dass eine Umstellung von der Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenumlage rechtens war und fordert insgesamt 700,11 € nebst Zinsen. Beklagte: Die Beklagte ist die Mieterin der Wohnung, die sie seit dem 25. November 2010 anmietet. Sie lehnt die Forderung der Klägerin ab und argumentiert, dass keine wirksame Umstellung der Betriebskosten stattgefunden hat und sie die geschuldeten Beträge immer vollständig gezahlt hat. Zudem beruft sie sich auf Verjährung hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2017. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte hat seit 2010 eine Wohnung gemietet und zahlte neben der Kaltmiete eine Betriebskostenpauschale. Die Klägerin, die das Objekt 2017 erworben hat, verlangte eine Umstellung auf Betriebskostenvorauszahlungen. Die Beklagte wurde auf Zahlung ausstehender Beträge in H
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Schadensersatz fristlose Kündigung Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: 3 Sa 123/18 Urteil vom 12.12.2018 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.2018 -11 Ca 74/17 – wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. […]