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Eine Berliner Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen die Forderung ihrer Vermieterin, nachträglich von einer Betriebskostenpauschale auf eine Vorauszahlungsabrechnung umzustellen. Das Amtsgericht Spandau erklärte die entsprechende Klausel im Mietvertrag für unwirksam und verurteilte die Vermieterin zu einem Großteil der Prozesskosten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Mietverträge genau zu prüfen und sich gegen unzulässige Klauseln zur Wehr zu setzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 296/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Spandau
- Datum: 13.12.2021
- Aktenzeichen: 6 C 296/21
- Verfahrensart: Zivilprozessverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin ist die Eigentümerin einer Mietwohnung, die sie am 22. September 2017 erworben hat. Sie fordert von der Beklagten die Zahlung ausstehender Beträge, die sich aus Betriebskostennachforderungen und Mietrückständen seit dem Übergang des Eigentums an sie ergeben haben. Die Klägerin argumentiert, dass eine Umstellung von der Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenumlage rechtens war und fordert insgesamt 700,11 € nebst Zinsen.
- Beklagte: Die Beklagte ist die Mieterin der Wohnung, die sie seit dem 25. November 2010 anmietet. Sie lehnt die Forderung der Klägerin ab und argumentiert, dass keine wirksame Umstellung der Betriebskosten stattgefunden hat und sie die geschuldeten Beträge immer vollständig gezahlt hat. Zudem beruft sie sich auf Verjährung hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2017.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagte hat seit 2010 eine Wohnung gemietet und zahlte neben der Kaltmiete eine Betriebskostenpauschale. Die Klägerin, die das Objekt 2017 erworben hat, verlangte eine Umstellung auf Betriebskostenvorauszahlungen. Die Beklagte wurde auf Zahlung ausstehender Beträge in Höhe von 700,11 € verklagt, welche sich aus Nachforderungen und Mietrückständen zusammensetzen. Die Klägerin argumentierte, dass die Umstellung auf Betriebskostenvorauszahlungen gemäß einer Vertragsklausel erlaubt sei.
- Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, von der vereinbarten Betriebskostenpauschale auf Betriebskostenvorauszahlungen umzustellen, und ob die Beklagte diese Umstellung akzeptiert hat, insbesondere durch schlüssiges Verhalten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 62 € nebst Zinsen zu zahlen. Die restliche Klage wurde abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils der Klägerin auferlegt.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Umstellung von einer Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenvorauszahlung rechtsunwirksam war, da eine entsprechende Vertragsänderung nicht zustande kam. Die Klausel im Mietvertrag, die die Umstellung erlauben sollte, wurde als unwirksam bewertet, da sie von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Mieterin abweicht. Zudem lagen keine Anzeichen für eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur Umstellung vor.
- Folgen: Die Klägerin kann die Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen nicht verlangen. Die Beklagte muss lediglich einen Teil der Forderungen begleichen, die auf tatsächliche Mietrückstände bezogen sind. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umstellung von Betriebskostenpauschalen auf Vorauszahlungen nicht ohne die Zustimmung des Mieters erfolgen kann….