Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Bonn
Datum: 21.06.2023
Aktenzeichen: 115 C 31/23
Verfahrensart: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 495a ZPO
Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Telekommunikationsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Kläger wollte das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung beenden. Er argumentierte, dass es erhebliche Abweichungen bei der Geschwindigkeit der Internetzugangsdienste von der vertraglichen Vereinbarung gebe.
Beklagter: Die Beklagte stellte die Internetdienstleistungen gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Geschwindigkeiten bereit und bestritt, dass es zu erheblichen Abweichungen gekommen sei, die eine Sonderkündigung rechtfertigen würden.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger versuchte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung zu beenden, weil er annahm, dass die Internetgeschwindigkeit nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspreche.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vom Kläger angegebene minderwertige Internetgeschwindigkeit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG begründet.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.