Ein Internetnutzer scheiterte vor dem Amtsgericht Bonn mit dem Versuch, seinen DSL-Vertrag aufgrund zu geringer Geschwindigkeit vorzeitig zu kündigen. Obwohl er sich auf sein Sonderkündigungsrecht berief, konnte er die angeblichen Leistungsabweichungen nicht ausreichend belegen. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen und bleibt an seinen Vertrag gebunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 115 C 31/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bonn
- Datum: 21.06.2023
- Aktenzeichen: 115 C 31/23
- Verfahrensart: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 495a ZPO
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Telekommunikationsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger wollte das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung beenden. Er argumentierte, dass es erhebliche Abweichungen bei der Geschwindigkeit der Internetzugangsdienste von der vertraglichen Vereinbarung gebe.
- Beklagter: Die Beklagte stellte die Internetdienstleistungen gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Geschwindigkeiten bereit und bestritt, dass es zu erheblichen Abweichungen gekommen sei, die eine Sonderkündigung rechtfertigen würden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger versuchte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung zu beenden, weil er annahm, dass die Internetgeschwindigkeit nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspreche.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vom Kläger angegebene minderwertige Internetgeschwindigkeit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG begründet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die gelieferten Internetgeschwindigkeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Werte lagen. Keine erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen wurden festgestellt, die ein Sonderkündigungsrecht begründen würden.
- Folgen: Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Es wurde festgestellt, dass die Messungen keine ausreichende Grundlage für eine Sonderkündigung darstellten. Das Vertragsverhältnis bleibt bestehen.
Sonderkündigungsrecht: Verbraucherrechte bei langsamen Internetverbindungen nutzen
Langsames Internet ist ein weit verbreitetes Problem, das viele Verbraucher verärgert. Oftmals entspricht die tatsächlich erreichte Internetgeschwindigkeit nicht den vertraglich zugesicherten Leistungen des Anbieters. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass das Vertragsrecht bestimmte Schutzmechanismen für Verbraucher bietet. Bei einer erheblichen Leistungsminderung in Bezug auf die Internetverbindung kann ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden, welches es ermöglicht, einen Internetvertrag vorzeitig zu kündigen. Dabei ist es entscheidend, dass der betroffene Kunde die Mitteilungspflicht des Anbieters in Anspruch nimmt und den Kundenservice über WLAN-Probleme oder generelle Störungen in Kenntnis setzt. Das Sonderkündigungsrecht bei nicht erfüllter vertraglicher Leistung ist ein bedeutender Aspekt im Verbraucherrecht. Die gesetzlichen Regelungen im Bereich Internet bieten Kunden Möglichkeiten, ihre Rechte bei Internetproblemen durchzusetzen und gegebenenfalls auch Entschädigungen zu fordern. Dies erfordert jedoch eine genaue Prüfung der individuellen Situation sowie der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen….