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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Eine unbedachte Handlung im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr kann schnell schwerwiegende Folgen haben. Ein gefährlicher Eingriff in den Verkehr gemäß § 315 StGB wird mit hohen Strafen geahndet und umfasst weit mehr als offensichtliche Sabotageakte. Wir erklären Ihnen, was einen gefährlichen Eingriff ausmacht, welche Strafen drohen und wie Sie sich im Falle einer Beschuldigung richtig verhalten. Ideogram gen. Das Wichtigste: Kurz & knapp Strafbestand: § 315 StGB stellt gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr unter Strafe. Schutzbereich: Geschützt sind Leib, Leben und Eigentum von Personen sowie die Funktionsfähigkeit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Tatbestände: Strafbar sind Handlungen wie das Zerstören von Anlagen, das Bereiten von Hindernissen und das Geben falscher Signale, wenn dadurch eine konkrete Gefahr entsteht. Voraussetzung: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens in der jeweiligen Situation wahrscheinlicher ist als das Ausbleiben. Vorsatz und Fahrlässigkeit: Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Eingriffe sind strafbar. Strafmaß: Vorsatz: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (in besonders schweren Fällen nicht unter einem Jahr). Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bei lediglich fahrlässiger Verursachung der Gefahr: bis zu 2 Jahren). Versuch: Auch der Versuch eines gefährlichen Eingriffs ist strafbar. Rechte bei Ermittlungen: Beschuldigte haben u.a. das Recht zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen. Wichtig zu wissen: Eine bloße Beschädigung ohne konkrete Gefährdung ist als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar, aber kein gefähr


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