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Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Eine unbedachte Handlung im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr kann schnell schwerwiegende Folgen haben. Ein gefährlicher Eingriff in den Verkehr gemäß § 315 StGB wird mit hohen Strafen geahndet und umfasst weit mehr als offensichtliche Sabotageakte. Wir erklären Ihnen, was einen gefährlichen Eingriff ausmacht, welche Strafen drohen und wie Sie sich im Falle einer Beschuldigung richtig verhalten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Strafbestand: § 315 StGB stellt gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr unter Strafe.
  • Schutzbereich: Geschützt sind Leib, Leben und Eigentum von Personen sowie die Funktionsfähigkeit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.
  • Tatbestände: Strafbar sind Handlungen wie das Zerstören von Anlagen, das Bereiten von Hindernissen und das Geben falscher Signale, wenn dadurch eine konkrete Gefahr entsteht.
  • Voraussetzung: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens in der jeweiligen Situation wahrscheinlicher ist als das Ausbleiben.
  • Vorsatz und Fahrlässigkeit: Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Eingriffe sind strafbar.
  • Strafmaß:
    • Vorsatz: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (in besonders schweren Fällen nicht unter einem Jahr).
    • Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bei lediglich fahrlässiger Verursachung der Gefahr: bis zu 2 Jahren).
  • Versuch: Auch der Versuch eines gefährlichen Eingriffs ist strafbar.
  • Rechte bei Ermittlungen: Beschuldigte haben u.a. das Recht zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  • Wichtig zu wissen: Eine bloße Beschädigung ohne konkrete Gefährdung ist als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar, aber kein gefährlicher Eingriff in den Verkehr.
  • Schadensersatz: Bei einem gefährlichen Eingriff haftet der Verursacher zivilrechtlich für die entstandenen Schäden.
  • Versicherung: In bestimmten Fällen greift die Betriebshaftpflichtversicherung des Verkehrsunternehmens.

Gefährlicher Eingriff in den Verkehr

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Verkehr gemäß § 315 StGB dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und bezieht sich auf Handlungen, die geeignet sind, den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr erheblich zu gefährden. Dieser Tatbestand schützt im deutschen Strafrecht den Verkehr und umfasst sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit. Er ist besonders relevant, da er eine Vielzahl von Menschen und wichtige Infrastruktur schützen soll. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Norm das Ziel, sowohl die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer als auch den störungsfreien Betrieb der betroffenen Verkehrsbereiche sicherzustellen. Die Rechtsfolgen einer Verurteilung reichen von Geldstrafen in minder schweren Fällen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen in besonders schweren Fällen.

Im Fokus: Welche Verkehrsbereiche sind geschützt?

Gemäß § 315 StGB schützt der Gesetzgeber die Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Diese werden als besonders schutzwürdig eingestuft, da sie sowohl durch ihre systemische Bedeutung für die Gesellschaft als auch durch die potenziell gravierenden Folgen von Eingriffen herausstechen.

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