In einem wegweisenden Beschluss stärkt das Amtsgericht Bitburg die Rechte von Verkehrsteilnehmern, die sich gegen Bußgeldbescheide wehren. Im Fokus steht die Herausgabe vollständiger Messdaten bei Geschwindigkeitskontrollen, um eine umfassende Überprüfung der Messergebnisse zu ermöglichen und so die Verteidigungsrechte zu stärken. Damit unterstreicht das Gericht die Bedeutung von Transparenz und Fairness im Verkehrsrecht, insbesondere im Umgang mit technischen Messverfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 OWi 66/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bitburg Datum: 27.06.2018 Aktenzeichen: 3 OWi 66/18 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Beweisrecht Beteiligte Parteien: Verteidigerin des Betroffenen: Die Verteidigerin des Betroffenen beantragte die Überlassung der kompletten Messreihe und Informationen über Wartungen, Reparaturen oder andere Eingriffe am Messgerät, um die Verteidigung des Betroffenen zu stützen. Verwaltungsbehörde (Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle): Die Behörde lehnte die Überlassung der angeforderten Unterlagen zunächst ab, was zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Verteidigerin des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren beantragte die Herausgabe der kompletten Messreihe von Geschwindigkeitsmessungen und Informationen über etwaige Eingriffe am Messgerät, um mögliche Messfehler zu überprüfen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die geforderten Beweismittel zur Verfügung stellen muss, um eine faire Verteidigung zu gewährleisten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Verwaltungsb
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 9 U 10/16, Urteil vom 05.04.2016 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Aktenzeichen 306 O 365/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Gründe […]