Eine Orthopädin in Teilzeit gewann vor dem Amtsgericht Bielefeld einen Rechtsstreit um Honorar für eine Wahlleistung. Obwohl die Patientin die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung aufgrund der geringen Arbeitszeit der Ärztin im Krankenhaus anzweifelte, gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung der Behandlungskosten. Die Richter stellten klar, dass für Wahlleistungen die fachliche Expertise und nicht die Position oder die Arbeitszeit entscheidend ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 406 C 131/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bielefeld
- Datum: 20.05.2021
- Aktenzeichen: 406 C 131/20
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Medizinrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, die sowohl im Klinikum C. angestellt ist als auch eine eigene Praxis betreibt. Sie fordert die Zahlung für erbrachte Wahlleistungen im Klinikum.
- Beklagte: Eine Patientin, die die Wahlleistungsvereinbarung im Klinikum C. unterzeichnet hat, jedoch die Zahlung verweigert. Sie argumentiert, die Vereinbarung sei unwirksam und zweifelt die Aktivlegitimation der Klägerin an.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hat der Beklagten Wahlleistungen im Klinikum C. erbracht und dafür eine Rechnung über 2.135,62 € gestellt. Die Beklagte zahlte trotz Mahnung nicht. Im Rechtsstreit geht es um die Rechtmäßigkeit der Wahlleistungsvereinbarung und die Aktivlegitimation der Klägerin.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Klägerin als Teilzeitanstellung im Klinikum die Wahlleistungsvereinbarung mit eigenem Liquidationsrecht rechtsgültig abschließen konnte, auch wenn sie keine offiziell leitende Position innehat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 2.135,62 € plus Zinsen zu zahlen. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.
- Begründung: Die Klägerin ist zur Abrechnung berechtigt, da sie angestellte Ärztin im Klinikum mit eigenem Liquidationsrecht ist. Die Vereinbarung erfüllte alle gesetzlichen Anforderungen, und die Klägerin besitzt die erforderliche fachliche Expertise. Es wurde keine ausreichende Begründung durch die Beklagte geliefert, um dies zu widerlegen. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsausübung (§31 MBO) liegt nicht vor.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen im medizinischen Bereich.
Komplexe Abrechnung: Gerichtsurteil zu Wahlleistungen für angestellte Ärzte
Ein angestellter Arzt bewegt sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen vertragsärztlicher Tätigkeit und der Möglichkeit, Wahlleistungen anzubieten. Wahlleistungen umfassen medizinische Dienstleistungen, die über die reguläre Versorgung hinausgehen und oft privat abgerechnet werden. Diese können etwa bestimmte Operationen oder Zusatzleistungen sein, die durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Für solche privatärztlichen Leistungen besitzt ein angestellter Arzt in manchen Fällen ein eigenes Liquidationsrecht, das heißt, er kann die erbrachten Leistungen direkt mit den Patienten abrechnen….