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Anforderungen an Haftbefehl

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Wegen nicht gezahlter 67,14 Euro Unterhalt drohte einem säumigen Vater in Berlin die Verhaftung – doch ein alter Haftbefehl konnte nicht mehr vollstreckt werden. Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass ein Haftbefehl im Unterhaltsrecht erlischt, sobald die ursprüngliche Forderung beglichen ist, und sorgte damit für Klarheit in einem wichtigen Grundsatzstreit. Der Fall zeigt die Grenzen der Zwangsvollstreckung im Familienrecht auf und verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen Haftbefehl und konkreter Forderung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 M 802/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Schöneberg Datum: 16.09.2021 Aktenzeichen: 32 M 802/21 Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren mit Erinnerung der Gläubigerin gegen die Zurückweisung von Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Vollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Gläubigerin: Sie versucht, Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner durchzusetzen. Sie argumentiert, dass der Haftbefehl weiterhin vollstreckt werden kann, weil die im Haftbefehl genannte Forderung „wieder auflebt“. Schuldner: Verpflichtet zur Zahlung von Kindesunterhalt. Er hat die im Haftbefehl genannte Forderung bereits beglichen und daher argumentiert, dass der Haftbefehl nicht mehr vollstreckbar ist. Obergerichtsvollzieherin: Verweigert die Vollstreckung des Haftbefehls mit der Begründung, dass die zugrundeliegende Forderung bereits erfüllt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständigen Kindesunterhalts. Ein Haftbefehl wurde erlassen, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erbrachte. Nachdem der Schuldner die ausstehende Forderung beglichen hatte, beantragte die G


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