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Absehen von Regelfahrverbot nach Teilnahme an Aufbauseminar

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Vertriebsleiter im Außendienst raste mit über 100 km/h auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf und unterschritt dabei den Sicherheitsabstand – zum wiederholten Male. Obwohl bereits wegen diverser Verkehrsdelikte vorbelastet, entging er zunächst einem Fahrverbot, doch das Oberlandesgericht Saarbrücken hob das milde Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert nun auf. Der Fall geht zurück an das Amtsgericht, das nun über eine angemessene Strafe entscheiden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken Datum: 12.02.2013 Aktenzeichen: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi) Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft: Legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert ein, da sie die Entscheidung, auf ein Fahrverbot zu verzichten, für unbegründet hält. Betroffener: Vertriebsleiter im Außendienst, der wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei über 100 km/h eine Geldbuße, jedoch kein Fahrverbot erhielt. Er ist beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen und hat bereits mehrere Verkehrsverstöße begangen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht St. Ingbert wegen zu dichtem Auffahren zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde wegen seiner beruflichen Situation nicht verhängt. Er hat Voreintragungen wegen ähnlicher Verkehrsverstöße. Kern des Rechtsstreits: Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Umstände nicht ausreichen, um ein Regelfahrverbot auszusetzen, da die berufliche Notwendigkeit allein solches Absehen nicht rechtfertigt. Was wurde entschieden?


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