Ein Vertriebsleiter im Außendienst raste mit über 100 km/h auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf und unterschritt dabei den Sicherheitsabstand – zum wiederholten Male. Obwohl bereits wegen diverser Verkehrsdelikte vorbelastet, entging er zunächst einem Fahrverbot, doch das Oberlandesgericht Saarbrücken hob das milde Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert nun auf. Der Fall geht zurück an das Amtsgericht, das nun über eine angemessene Strafe entscheiden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi) | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 12.02.2013
- Aktenzeichen: Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Staatsanwaltschaft: Legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert ein, da sie die Entscheidung, auf ein Fahrverbot zu verzichten, für unbegründet hält.
- Betroffener: Vertriebsleiter im Außendienst, der wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei über 100 km/h eine Geldbuße, jedoch kein Fahrverbot erhielt. Er ist beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen und hat bereits mehrere Verkehrsverstöße begangen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht St. Ingbert wegen zu dichtem Auffahren zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde wegen seiner beruflichen Situation nicht verhängt. Er hat Voreintragungen wegen ähnlicher Verkehrsverstöße.
- Kern des Rechtsstreits: Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Umstände nicht ausreichen, um ein Regelfahrverbot auszusetzen, da die berufliche Notwendigkeit allein solches Absehen nicht rechtfertigt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
- Begründung: Das Amtsgericht hat keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass dem Betroffenen durch das Fahrverbot eine unzumutbare Härte entstünde. Seine Abhängigkeit vom Fahrzeug wurde nicht konkret genug unterlegt. Auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Fahrverbot.
- Folgen: Der Fall muss erneut verhandelt werden, um festzustellen, ob ein Fahrverbot gerechtfertigt ist. Das Urteil zeigt, dass berufliche Nachteile allein nicht ausreichen, um ein Regelfahrverbot auszusetzen; eine gründlichere Prüfung der Umstände ist erforderlich.
Aufbauseminar: Ein Schlüssel zum Fahrverbot – Erfolgreiche Verkehrserziehung nutzen
Im Straßenverkehr können Verkehrsauffälligkeiten schwerwiegende Folgen haben und oft werden sie mit Sanktionen wie Punkten im Fahreignungsregister oder gar Fahrverboten geahndet. Um schwerwiegendere Konsequenzen zu vermeiden oder ein Fahrverbot zu umgehen, bietet sich die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Diese Seminare sind darauf ausgerichtet, Verkehrserziehung zu fördern und das Fahreignungsseminar ist ein Teil davon. Durch die erfolgreiche Teilnahme besteht die Möglichkeit, Punkte im Führerscheinsystem abzubauen und in bestimmten Fällen von einem regulären Fahrverbot abzusehen. Die gesetzliche Regelung von Aufbauseminaren umfasst verschiedene Seminartypen, die speziell auf Verkehrssicherheitsverbesserung abzielen….