Ein riskantes Überholmanöver auf einer Autobahnraststätte an der A9 endete in einem Unfall zwischen einem VW Golf und einem Sattelzug. Das Amtsgericht Bayreuth sprach dem PKW-Fahrer zwar Schadensersatz zu, dieser muss aber aufgrund einer Mithaftung ein Drittel der Kosten selbst tragen. Der LKW-Fahrer hatte beim Einparken in eine Parktasche versäumt, den Blinker zu setzen, während der Golf-Fahrer den Sattelzug trotz dessen Schrittgeschwindigkeit überholte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 103 C 868/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bayreuth Datum: 14.06.2023 Aktenzeichen: 103 C 868/22 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren wegen eines Verkehrsunfalls Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Besitzer eines VW Golf, der behauptet, er habe ordnungsgemäß überholt und beansprucht Schadensersatz nach einem Unfall beim Überholen eines Lastkraftwagens. Beklagte: Fahrer und Haftpflichtversicherung eines Sattelzuggespanns, die ein Mitverschulden des Klägers geltend machen und die Schadenshöhe anfechten. Um was ging es? Sachverhalt: Am 22.06.2022 fuhr der Kläger auf das Gelände einer Raststätte und beabsichtigte, einen Sattelzug zu überholen, als es zur Kollision kam. Der Kläger fordert Schadensersatz für den entstandenen Schaden. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger aufgrund eines Überholmanövers trotz Schrittgeschwindigkeit des Sattelzugs eine Mitschuld trägt und welche Höhe der Schadensersatzanspruch haben sollte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 496,26 € nebst Zinsen zu zahlen und für zukünftige materielle Schäden mit einer Mithaftung des Klägers von 1/3 aufzukommen. Die Klage wu
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de LG Mühlhausen – Az.: 1 S 98/14 – Beschluss vom 20.10.2014 Gründe in obiger Sache erwägt die Kammer die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel im Ergebnis der Vorprüfung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche […]