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Krankenversicherung – Krankengeldanspruch – hinzugetretene Krankheit

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Eine Pflegehelferin kämpft nach einer Odyssee durch orthopädische Beschwerden, Schilddrüsenleiden und Augenkrankheiten um ihr Krankengeld. Die Gerichte entschieden gegen sie: 78 Wochen Krankengeld sind genug, weitere Erkrankungen spielen keine Rolle. Doch der Fall geht in Revision, denn die Frage, wann eine neue Krankheit als „hinzugetreten“ gilt, beschäftigt nun das Bundessozialgericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 14 KR 49/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 15.10.2024
  • Aktenzeichen: L 14 KR 49/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Krankengeldrecht, Sozialversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin, geboren 1963, war als Pflegehelferin beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Ihr Argument war, dass das Krankengeld über den 16. Januar 2022 hinaus gezahlt werden sollte, da neue Krankheiten hinzugekommen seien, die eine neue Frist auslösen müssten.
  • Beklagte: Die Versicherung der Klägerin argumentierte, die maximale Bezugsdauer von Krankengeld sei erreicht, unabhängig hinzugekommener anderer Erkrankungen, die die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht verlängern würden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 20. Juli 2020 arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Über den 16. Januar 2022 hinaus begehrte sie weiter Krankengeld, da inzwischen neue Erkrankungen hinzugekommen sind, die ihrer Meinung nach die Krankengeldanspruchsfrist verlängern sollten.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob das Hinzutreten neuer Krankheiten während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Höchstdauer des Krankengeldbezugs verlängert.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Berlin wurde bestätigt, das Krankengeld über den 16. Januar 2022 hinaus nicht zu verlängern.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass das Hinzutreten einer neuen Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Anspruchsdauer von maximal 78 Wochen nicht verlängert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die neue Krankheit eine eigene Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
  • Folgen: Die Klägerin erhält kein Krankengeld über den 16. Januar 2022 hinaus; die Entscheidung zeigt die klare Abgrenzung der Risikobereiche zwischen Kranken- und Rentenversicherung auf. Die Revision wurde zugelassen, um die grundsätzliche Rechtsfrage weiter zu klären.

Krankengeldanspruch bei Mehrfacherkrankungen: Ein aufschlussreicher Fall

Die Krankenversicherung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Gesundheitswesen und schützt Bürger im Krankheitsfall vor hohen finanziellen Belastungen. Im Rahmen des Versicherungsschutzes gewähren gesetzliche und private Krankenversicherungen unterschiedliche Leistungen, darunter das Krankengeld, das bei längerer Arbeitsunfähigkeit einen wichtigen Einkommensausgleich bietet. Der Anspruch auf Krankengeld ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und weitere Faktoren, die den Gesundheitszustand des Versicherten betreffen. Zunehmend tritt im Zusammenhang mit Krankheitsfällen die Frage auf, wie sich hinzugetretene Krankheiten auf den Krankengeldanspruch auswirken, insbesondere wenn mehrere Erkrankungen gleichzeitig behandelt werden müssen….


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