Eine Pflegehelferin kämpft nach einer Odyssee durch orthopädische Beschwerden, Schilddrüsenleiden und Augenkrankheiten um ihr Krankengeld. Die Gerichte entschieden gegen sie: 78 Wochen Krankengeld sind genug, weitere Erkrankungen spielen keine Rolle. Doch der Fall geht in Revision, denn die Frage, wann eine neue Krankheit als „hinzugetreten“ gilt, beschäftigt nun das Bundessozialgericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 14 KR 49/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Datum: 15.10.2024 Aktenzeichen: L 14 KR 49/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Krankengeldrecht, Sozialversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin, geboren 1963, war als Pflegehelferin beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Ihr Argument war, dass das Krankengeld über den 16. Januar 2022 hinaus gezahlt werden sollte, da neue Krankheiten hinzugekommen seien, die eine neue Frist auslösen müssten. Beklagte: Die Versicherung der Klägerin argumentierte, die maximale Bezugsdauer von Krankengeld sei erreicht, unabhängig hinzugekommener anderer Erkrankungen, die die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht verlängern würden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 20. Juli 2020 arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld. Über den 16. Januar 2022 hinaus begehrte sie weiter Krankengeld, da inzwischen neue Erkrankungen hinzugekommen sind, die ihrer Meinung nach die Krankengeldanspruchsfrist verlängern sollten. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob das Hinzutreten neuer Krankheiten während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Höchstdauer des Krankengeldbezugs verlängert. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sozialgericht Dortmund Az.: S 22 (31,48) AS 532/05 Urteil vom 23.08.2007 Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Fassung der Änderungs- bescheide vom 01.09.2005 und vom 02.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 15.11.2005 wird aufgehoben, soweit damit der Bewilligungs- bescheid vom 29.11.2004 nicht nur bzgl. der dem […]