Ein Berliner Arbeitsgericht sorgte für Aufsehen, als es einen Weiterbeschäftigungsantrag bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigte, obwohl die Klägerin in erster Instanz erfolgreich war. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun diese Entscheidung und entfachte damit eine neue Debatte über die korrekte Berechnung von Streitwerten in Kündigungsschutzprozessen. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, denn sie beeinflusst maßgeblich die Kosten eines Rechtsstreits. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6072/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 05.11.2024 Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6072/24 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin hat gegen eine ordentliche Kündigung geklagt und einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt für den Fall, dass ihr Kündigungsschutzantrag erfolgreich ist. Klägervertreter: Die Anwälte der Klägerin haben nach einem Vergleichsbeschluss Beschwerde eingelegt, da der Wert des Weiterbeschäftigungsantrags nicht in den Gesamtgegenstandswert eingerechnet wurde. Arbeitsgericht Berlin: Dieses Gericht hatte den Gegenstandswert festgesetzt und den Einbezug des Weiterbeschäftigungsantrags in den Gesamtgegenstandswert abgelehnt. Um was ging es? Sachverhalt: Das Verfahren befasste sich mit der Frage, ob der Weiterbeschäftigungsantrag Teil des Vergleichs zu einer ordentlichen Kündigung war und o
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Brandenburg, Az.: 31 C 48/16, Urteil vom 01.06.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren […]