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WEG – Einbau digitaler Türspion bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

Ein digitaler Türspion sorgt für juristischen Zündstoff in Karlsruhe: Das Landgericht zwingt einen Wohnungseigentümer, die moderne Überwachungstechnik wieder auszubauen, da sie die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn verletzt. Obwohl die Kamera nicht aufzeichnete, wertet das Gericht die bloße Möglichkeit der Beobachtung als Eingriff in die Privatsphäre. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Spannungen zwischen Sicherheitsbedürfnis und Datenschutz in Mehrfamilienhäusern.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Karlsruhe
Datum: 17.05.2024
Aktenzeichen: 11 S 163/23
Verfahrensart: Berufung in einem Wohnungseigentumsverfahren
Rechtsbereiche: Wohnungs­eigentums­recht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eine Gruppe von Wohnungseigentümern. Ihre Argumente betrafen die Beseitigung eines digitalen Türspions, der auf Gemeinschaftsflächen ausgerichtet war und ihr Persönlichkeitsrecht verletzen könnte.
Beklagter: Ein Wohnungseigentümer mit einem digitalen Türspion. Sein Argument war, dass der Türspion keine dauerhafte Speicherung ermöglicht und keine Signalweitergabe an andere Geräte erfolgt. Dennoch wurde seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Beklagte hatte einen digitalen Türspion angebracht, der den gemeinschaftlichen Hausflur erfasste. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, da der Türspion auch ohne dauerhafte Aufnahme die Privatsphäre beeinträchtigen könne.
Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte berechtigt ist, den digitalen Türspion ohne Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu nutzen.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers wurde[…]


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