Eine Eigentümerin in Ahrensburg wollte ihren Nachbarn das Recht auf individuelle Schornsteinbauten ermöglichen, doch ihr Antrag sorgte für Zündstoff in der Eigentümergemeinschaft. Obwohl die Abstimmung eigentlich zu ihren Gunsten ausfiel, erklärte das Amtsgericht Ahrensburg den Beschluss für ungültig, da die Beeinträchtigung anderer Eigentümer nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Fall zeigt, wie schnell es in Eigentümergemeinschaften zum Rechtsstreit kommen kann, wenn es um bauliche Veränderungen geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 37a C 21/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Ahrensburg Datum: 23.05.2023 Aktenzeichen: 37a C 21/22 Verfahrensart: Anfechtungsklage und Beschlussergebnisfeststellungsklage Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines Reihenhauses und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass ihr Antrag auf der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde und dass der Beschluss korrekt war, da es keine relevanten Beeinträchtigungen für andere Eigentümer gäbe. Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie argumentierte, der Beschluss sei nichtig, da er unbestimmt sei und die gemeinschaftliche Zentralheizung in Frage stelle. Außerdem sei der Beschluss anfechtbar, da er für alle Eigentümer gelte und nicht nur für das Sondereigentum der Klägerin. Nebenintervenienten: Weitere Wohnungseigentümer, die auf Seiten der Beklagten beigetreten sind. Sie unterstützten die Argumente der Beklagten und führten zusätzliche Gründe gegen den Beschluss an, wie die Unbestimmtheit und mögliche Beeinträchtigungen durch zusätzliche Schornsteine. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wollte einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklären lassen, der angeblic
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankfurt, Az.: 30 C 2162/15 (20), Urteil vom 17.05.2016 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 144,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Entfällt […]