Im beschaulichen Bad Iburg sorgte ein Nachbarschaftsstreit für Aufsehen: Eine Mutter zog gegen ihren eigenen Sohn vor Gericht, weil dieser Hightech-Kameras an seinem Haus installiert hatte, die potenziell ihr Grundstück überwachen konnten. Das Amtsgericht gab der Mutter teilweise Recht und betonte, dass bereits der bloße Eindruck einer möglichen Überwachung das Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 366/21 (4) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bad Iburg Datum: 01.12.2021 Aktenzeichen: 4 C 366/21 (4) Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Nachbarrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Mutter des Beklagten, die eine Doppelhaushälfte bewohnt und die Entfernung oder Anpassung der Überwachungskameras fordert. Sie argumentiert, dass die Kameras ihr Persönlichkeitsrecht verletzen könnten, da diese in der Lage sind, den Zugang zu ihrem Grundstück sowie den Garten zu erfassen. Beklagter: Der Sohn der Klägerin und Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte. Er hat die Kameras zur Sicherheit seines Eigentums installiert und bestreitet, dass sie die Bereiche der Klägerin überwachen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte installierte zwei Überwachungskameras an seinem Haus, die eventuell auch Bereiche des Grundstücks der Klägerin erfassen könnten. Die Klägerin, die die andere Hälfte des Doppelhauses bewohnt, fühlt sich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Sie fordert die Entfernung der Kameras oder deren Anpassung, damit keine Aufnahmen ihres Grundstücks gemacht werden können. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits ist, ob die Kameras das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und ob sie ein legitimes Interesse hat, die Entfernung oder Neuausrichtung der Kameras zu verlangen,
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Köln – Az.: 19 Ha 6/18 – Urteil vom 24.04.2020 1. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 24.09.2018 (Az. BOSchG 4/17) wird aufgehoben. 2. Der Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts … vom 18.09.2017 (Reg.-Nr. 8/16) wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im […]