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Nachbarstreitigkeiten – Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig

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Ein Grundstückseigentümer in Bad Iburg zog vor Gericht, weil der Betonsockel der Nachbarmauer 30 Zentimeter auf sein Grundstück ragte – und scheiterte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger die vorgeschriebene Schlichtung vorab versäumt hatte, obwohl der Streit um die „tote Einfriedung“ klassischen nachbarrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Bad Iburg
Datum: 13.01.2021
Aktenzeichen: 4 C 465/20 (4)
Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich nachbarschaftlicher Beseitigungsansprüche
Rechtsbereiche: Nachbarschaftsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Er verlangt von den Beklagten die Beseitigung eines Betonsockels, den diese auf seinem Grundstück errichtet haben. Er bestreitet eine Vereinbarung oder Erlaubnis zur Errichtung dieses Bauwerks.
Beklagte: Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks. Sie haben im Zuge ihrer Baumaßnahmen einen Betonsockel errichtet, der teilweise auf das Grundstück des Klägers reicht. Sie behaupten, es habe eine Vereinbarung bezüglich der Grundstücksbegrenzung gegeben und halten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für nicht entbehrlich.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Beklagten errichteten im Rahmen von Baumaßnahmen einen Betonsockel entlang der Grundstücksgrenze, der teilweise auf das Grundstück des Klägers reicht. Der Kläger forderte die Beklagten zur Beseitigung auf, was diese ablehnten. Ein Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Kern des Rechtsstreits: War die Klageerhebung ohne vorheriges obligatorisches Streitschlichtungsverfahren zulässig?

Was wurde entschi[…]


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