Ein Grundstückseigentümer in Bad Iburg zog vor Gericht, weil der Betonsockel der Nachbarmauer 30 Zentimeter auf sein Grundstück ragte – und scheiterte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger die vorgeschriebene Schlichtung vorab versäumt hatte, obwohl der Streit um die „tote Einfriedung“ klassischen nachbarrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 465/20 (4) | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bad Iburg
- Datum: 13.01.2021
- Aktenzeichen: 4 C 465/20 (4)
- Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich nachbarschaftlicher Beseitigungsansprüche
- Rechtsbereiche: Nachbarschaftsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Er verlangt von den Beklagten die Beseitigung eines Betonsockels, den diese auf seinem Grundstück errichtet haben. Er bestreitet eine Vereinbarung oder Erlaubnis zur Errichtung dieses Bauwerks.
- Beklagte: Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks. Sie haben im Zuge ihrer Baumaßnahmen einen Betonsockel errichtet, der teilweise auf das Grundstück des Klägers reicht. Sie behaupten, es habe eine Vereinbarung bezüglich der Grundstücksbegrenzung gegeben und halten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für nicht entbehrlich.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagten errichteten im Rahmen von Baumaßnahmen einen Betonsockel entlang der Grundstücksgrenze, der teilweise auf das Grundstück des Klägers reicht. Der Kläger forderte die Beklagten zur Beseitigung auf, was diese ablehnten. Ein Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
- Kern des Rechtsstreits: War die Klageerhebung ohne vorheriges obligatorisches Streitschlichtungsverfahren zulässig?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da kein obligatorisches Schlichtungsverfahren gemäß dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz durchgeführt wurde.
- Begründung: Die Streitigkeit fällt unter das Niedersächsische Schlichtungsgesetz, da es sich um einen nachbarrechtlichen Konflikt handelt. Ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren ist die Klage unzulässig.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht unterstreicht die Notwendigkeit eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten gemäß dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Nachbarstreitigkeiten: Schlichtungsverfahren als Lösung für Konflikte
Nachbarstreitigkeiten sind ein häufiges Phänomen im Zusammenleben und können leicht zu belastenden Konflikten führen. Wenn Nachbarn in Streitigkeiten verwickelt sind, wie etwa bei Lärmbelästigungen oder Grenzfragen, stehen häufig rechtliche Schritte oder eine Einigung durch Mediation im Raum. In vielen Fällen bietet ein Schlichtungsverfahren eine konstruktive Möglichkeit, um Konflikte einvernehmlich zu lösen, bevor der Gang vor Gericht notwendig wird. Das Nachbarschaftsrecht sieht deshalb oft Schlichtungsstellen oder Einigungsstellen vor, die eine Plattform für Dialog und Vermittlung bieten. Der Weg über eine Schlichtung kann helfen, spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und eine nachhaltige Nachbarschaftshilfe zu fördern….