Eine Frau zieht nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, doch ihr Ex-Partner verwehrt ihr den Zugang und die Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin verlangt die Vermieterin weiter Miete von der ausgezogenen Frau – doch das Amtsgericht Bad Segeberg hat nun entschieden, dass die Frau nicht mehr zahlen muss. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Fallstricke bei gemeinsamen Mietverträgen und die Bedeutung von Treu und Glauben im Mietrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17b 66/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bad Segeberg Datum: 23.05.2024 Aktenzeichen: 17b 66/23 Verfahrensart: Zivilprozessverfahren wegen Mietstreitigkeiten Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vermieterin der Wohnung. Sie fordert rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 und argumentiert, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde, da keine gemeinsame Kündigung mit beiden Mietern erfolgte. Beklagte: Ehemalige Mieterin, die im September 2020 auszog und die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2021 ausgesprochen hatte. Sie beantragt die Abweisung der Klage und will feststellen lassen, dass das Mietverhältnis bereits im Februar 2021 beendet wurde. Sie argumentiert, dass das Mietverhältnis konkludent beendet wurde, da der andere Mieter den Zugang zur Wohnung durch Schlosswechsel verweigerte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beansprucht ausstehende Mietzahlungen, obwohl die Beklagte bereits 2020 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und eine Beendigung des Mietverhältnisses gefordert hatte. Die Kündigung wurde jedoch von der Klägerin als unwirksam angesehen, da die Zustimmung des anderen Mieters fehlte. Kern des Rechtsstreits: Ist das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Verhaltens der Parteien wirksam beende
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Mieter jubeln! Berliner Gericht kippt einseitige Indexmietklausel. Ein Vermieter wollte nur die Vorteile steigender Preise, doch das ging nach hinten los. Jetzt muss er zu viel gezahlte Miete zurückzahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit einer […]