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Gemeinschaftliches Testament – untrennbare Verfügungen mit verbundenen Nachträgen

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In einem ungewöhnlichen Erbfall entschied das Amtsgericht Augsburg, dass zwei Nachträge zu einem gemeinschaftlichen Testament untrennbar miteinander verbunden sind und daher gemeinsam eröffnet werden müssen. Der Fall betrifft ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 und 2016 Nachträge zu ihrem Testament verfasst hatte, in denen sie die Verwendung des Wortes „Wir“ als Ausdruck ihres gemeinsamen Willens nutzten. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die beiden Söhne des Erblassers, die nun umfassend über den Inhalt des Testaments informiert werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 VI 7041/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Augsburg
  • Datum: 26.01.2021
  • Aktenzeichen: 11 VI 7041/20
  • Verfahrensart: Beschlussverfahren zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Erblasser (verstorben): Erstellte ein Gemeinschaftliches Testament zusammen mit seiner Ehefrau. Der Erblasser hinterließ auch zwei Söhne, die zu den gesetzlichen oder gewillkürten Erben zählen.
  • Ehefrau des Erblassers (noch lebend): Beteiligte am gemeinschaftlichen Testament und betroffene Partei im Verfahren.
  • Gesetzliche und Gewillkürte Erben (Söhne des Erblassers): Zwei Söhne des Erblassers sind betroffene Parteien, da sie zu den Erben zählen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: In einem gemeinschaftlichen Testament, das am 23.03.2011 erstellt und durch zwei Nachträge vom 24.03.2011 und 23.11.2016 ergänzt wurde, gab es Untrennbare Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser und seine Ehefrau verwendeten in den Nachträgen die Formulierung „Wir“, was die Untrennbarkeit verdeutlicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die gesamten Verfügungen von Todes wegen zusammen mit den Nachträgen eröffnet werden müssen, da die maßgeblichen Formulierungen untrennbar und gemeinschaftlich sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Eröffnungen der Verfügungen von Todes wegen des Erblassers, einschließlich der Nachträge, sind vollständig vorzunehmen.
  • Begründung: Aufgrund der Nutzung des gemeinschaftlichen „Wir“ in den Nachträgen gelten diese als untrennbare Verfügungen von Todes wegen, und daher müssen sie mit den anderen Verfügungen insgesamt eröffnet werden, um alle materiell Beteiligten darüber zu informieren.
  • Folgen: Die gesetzlichen Erben, die gewillkürten Erben und der Testamentsvollstrecker sowie andere materiell Beteiligte sind über den gesamten Inhalt der Verfügungen zu benachrichtigen. Dies stellt sicher, dass alle Beteiligten vollständig über den Nachlass des Erblassers informiert sind.

Gemeinschaftliches Testament: Gerichtsurteil beleuchtet wichtige Erbfragen

Ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht es Ehepartnern oder Lebenspartnern, ihre letzten Willensbekundungen gemeinsam zu regeln. Diese Form des Testaments ist eine praktische Lösung, um die Erbfolge im Fall des Ablebens eines Partners zu klären und die gewünschten Regelungen für den verbleibenden Partner festzulegen. Besonders wichtig ist, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament die verfügbaren Vermögenswerte und Verpflichtungen untrennbar miteinander verbunden sind, was bedeutet, dass Änderungen oder Widerrufe durch einen Partner nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. In vielen Fällen können solche testamentarischen Vereinbarungen auch Nachträge enthalten, die weitere Bedingungen oder Anweisungen für die Erbfolge festlegen….


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