Ein Busfahrer in Bad Saulgau musste sich wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Gurtpflicht vor Gericht verantworten – doch das Verfahren wurde eingestellt. Das Amtsgericht hatte erhebliche Zweifel, ob für den Fahrer überhaupt eine Gurtpflicht bestand und sah weitere Ermittlungen in dem Fall als unverhältnismäßig an. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Gurtpflicht in bestimmten Kraftomnibussen auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 12 Js 12046/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bad Saulgau Datum: 17.07.2024 Aktenzeichen: 1 OWi 12 Js 12046/24 Verfahrensart: Bußgeldverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft: Trat nicht in der Hauptverhandlung auf und sah keine Notwendigkeit zur weiteren Verfolgung des Verfahrens. Betroffener: Ihm wurde ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeworfen, speziell im Zusammenhang mit der Gurtpflicht. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um einen Vorwurf gegen den Betroffenen wegen Nichttragens eines Sicherheitsgurtes. Die unklare Sachlage betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Gurtes in bestimmten Kraftomnibussen spielte hierbei eine zentrale Rolle. Kern des Rechtsstreits: Ob der Betroffene zu Recht beschuldigt wurde, gegen die Gurtpflicht verstoßen zu haben, insbesondere in Bezug auf die Ausnahmevorschriften der StVO und StVZO für Kraftomnibusse. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Verfahren wurde eingestellt, die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen. Begründung: Die Staatsanwaltschaft muss der Einstellung nicht zustimmen, da nur eine Geldbuße bis zu 100 Euro verhängt worden wäre. Die Einstellung erfolgte, weil
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Köln – Az.: 23 O 127/10 – Urteil vom 23.03.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Vollstreckung jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nicht die Beklagte […]