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Betreuungsanordnung wegen Alkoholabhängigkeit

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Ein Mann mit chronischem Alkoholmissbrauch wehrt sich erfolgreich gegen die Einrichtung einer Zwangsbetreuung durch eine Klinik. Das Amtsgericht Altötting entschied, dass seine Alkoholabhängigkeit allein keine ausreichende Grundlage für eine Entmündigung darstellt und er für seinen Alkoholkonsum selbst verantwortlich bleibt. Das Gericht behält sich jedoch ein Eingreifen vor, sollten erhebliche Gefahren für den Mann entstehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: XVII 500/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Altötting Datum: 31.01.2023 Aktenzeichen: XVII 500/22 Verfahrensart: Betreuungsverfahren Rechtsbereiche: Betreuungsrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Die Person, deren mögliche Betreuung im Verfahren diskutiert wurde. Der Betroffene lehnt die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ab. Klinik: Anregende Partei, die eine Überprüfung der Notwendigkeit einer Betreuung angeregt hat, möglicherweise aufgrund eines festgestellten chronischen Alkoholmissbrauchs beim Betroffenen. Betreuungsbehörde am Landratsamt A.: Behörde, die im Rahmen des Verfahrens einen Bericht erstattet hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klinik regte an, dass für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung geprüft wird, möglicherweise aufgrund von chronischem Alkoholmissbrauch und den daraus resultierenden Gesundheitsproblemen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung gemäß § 1814 BGB vorliegen, insbesondere ob die Alkoholabhängigkeit des Betroffenen ausreichend für die Bestellung eines Betreuers ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung wurde eingestellt. Begründun


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