In einem ungewöhnlichen Fall hat das Amtsgericht Ahaus die Adoption eines Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter genehmigt, obwohl das Paar nicht verheiratet ist. Der Stiefvater darf den Jungen nun als seinen eigenen Sohn annehmen, nachdem der leibliche Vater verstorben war und sich eine enge Vater-Sohn-Beziehung zu dem Jugendlichen entwickelt hatte. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung des Gerichts, dem Kind einen Doppelnamen zu geben, um dem Kindeswohl in besonderem Maße gerecht zu werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 F 235/13 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Ahaus Datum: 18.05.2021 Aktenzeichen: 12 F 235/13 Verfahrensart: Adoptionsverfahren Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht Beteiligte Parteien: Herr L: Antragsteller und Annehmender. Er möchte den minderjährigen B1 als Kind annehmen. Er ist der nichteheliche Partner des einen Elternteils des Kindes. B1: Minderjähriger, der adoptiert werden soll. B2: Mutter von B1 und nichteheliche Partnerin von Herrn L. Sie hat formwirksam in die Adoption eingewilligt. Verstorbener Vater von B1: Dessen Einwilligung war nicht erforderlich, da er bereits verstorben ist. Um was ging es? Sachverhalt: Herr L hat beantragt, den minderjährigen B1 rechtlich als sein Kind anzuerkennen. Die Adoption erfolgt im Rahmen der Annahme durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils. Die Einwilligungen von B1 selbst (da über 14 Jahre alt) und der Mutter wurden formwirksam erteilt. Der verstorbene Vater konnte seine Zustimmung nicht mehr geben, was jedoch für den rechtlichen Prozess nicht erforderlich war. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption durch einen nichtehelichen Partner vorliegen und ob die Adoption dem
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Kerpen – Az.: 104 C 321/10 – Urteil vom 21.06.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht […]