Eine GmbH versucht sich vor einer hohen Zahlung zu drücken, indem sie behauptet, ihr Briefkasten sei verklebt gewesen – doch das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt diese Ausrede nicht gelten. Der Geschäftsführer hätte die Funktionsfähigkeit des Briefkastens regelmäßig überprüfen müssen, so die Richter, und die GmbH muss nun für die Folgen ihrer Nachlässigkeit geradestehen. Der Streitwert des Verfahrens liegt bei über 336.000 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 87/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 19 U 87/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin hat eine Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht und einen Mahn- sowie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Sie argumentiert, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids ordnungsgemäß erfolgt ist und die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Beklagte: Die Beklagte legte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Sie argumentiert, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß war, da der Briefkasten mit Silikon verklebt gewesen sei und daher keine Zustellung erfolgen konnte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, nachdem diese auf eine Forderung nicht reagiert hatte. Die Beklagte legte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Einspruchsfrist versäumt wurde. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Frage, ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Verordnung der Fahrtauglichkeitsprüfung: Die Rolle von Drogenkonsum und Fahreignung In diesem bemerkenswerten Fall stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Fahreignung. Der Kläger, Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, geriet aufgrund von Verkehrsverstößen und nachfolgenden forensischen Untersuchungen ins Visier der Fahrerlaubnisbehörde. […]